Delivered by Ingenta Main CID is 80004805 (JPP) 91.200.80.47 Mon, 20 Jun 2016 22:57:17 Copyright Mohr Siebeck Mario Martini 232 WissR Wissenschaftsrecht Bd. 41 (2008) S. 232–252 © Mohr Siebeck – ISSN 0948-0218 Mario Martini* Akkreditierung im Hochschulrecht – Institutionelle Akkreditierung, Programmakkreditierung, Prozessakkreditierung „Qualität ist das beste Rezept“. Mit diesem Slogan umwirbt nicht nur Dr. Oetker die backende Hausfrau. Die Losung ließe sich auch dem neuen Hochschulrecht als Leitmotiv überschreiben. Qualitätssicherung ist Teil eines neuen hochschulpolitischen Paradigmas. Hieß es früher noch, in Sa- chen Reformen seien die Hochschulen Friedhöfen gleich – an beiden Or- ten ließen Reformen die davon Betroffenen kalt –, zeichnet sich an deut- schen Hochschulen in den vergangenen Jahren ein beispielloser Wand- lungsprozess ab. Selten vollzogen sich so viele Veränderungen in der Hochschullandschaft – von der Juniorprofessur über die Stiftungsuniver- sität bis zur Exzellenz-Initiative – wie in den vergangenen Jahren. Die Qualitätssicherung ist eines ihrer jungen Kinder. Die Hochschulgesetze nehmen die Forderung nach Qualitätssicherung unisono in ihr legislatives Handlungsbesteck auf. „Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre soll regelmäßig bewertet werden“, heißt es etwa in § 6 HRG 1 . Ihren Rückenwind und ihre politische Schwerkraft bezieht die Forde- rung, systematisch Instrumente zur hochschulübergreifenden Qualitäts- sicherung einzuführen, aus dem Bologna-Prozess 2 : Die Bildungsminister der wichtigsten europäischen Staaten haben sich auf das Ziel verständigt, die Vision eines gemeinsamen Bildungsraumes Europa zu verwirklichen, in dem sich die Studierenden möglichst frei von nationalen Hindernissen bewegen können. Es soll bis 2010 ein System leicht verständlicher und ver- gleichbarer Abschlüsse geschaffen werden: ein erster berufsqualifzieren- der Bachelor-Grad und ein Master-Grad. Die Gleichwertigkeit von Stu- * Mario Martini ist Privatdozent an der Bucerius Law School, Hamburg. Z. Zt. vertritt er den Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, insbesondere Regieren und Verwalten im europäischen Kontext (Prof. Dr. Dr. h.c. Siedentopf ), an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. 1 Ähnlich § 7 Abs. 1 S. 1 bbg. HochschulG (sub specie der Lehre); § 5 Abs. 1 S. 1 bw. HochschulG; § 92 Abs. 2 hess. HochschulG; § 33 S. 1 HochschulG M-V; § 5 Abs. 1 nds. HochschulG; § 5 S. 1 rp. HochschulG; § 5 Abs. 1 saarl. UnivG; § 5 Abs. 1 s-h. Hoch- schulG; § 7 Abs. 1 Hochschulgesetz LSA; § 8 Abs. 1 thür. HochschulG. 2 Vgl. zum Bologna-Prozess die Erklärung der europäischen Bildungsminister vom 19.6.1999, abrufbar unter www.bologna-berlin2003.de (11.3.2008); v. Wulffen/Schle- gel, NVwZ 2005, S. 890 ff.