Geschlechtliche Zuweisung und Vereindeutigung bei intergeschlechtlichen Kindern als Gewalt Zugänge zur Thematik und Anregungen für die Soziale Arbeit Heinz-Jürgen Voß Ausgehend vom aktuellen gesellschaftlichen Diskussionsstand zu den von Be- troffenen als traumatisierend beschriebenen geschlechtszuweisenden und -verein- deutigenden medizinischen Eingriffen bei intergeschlechtlichen Minderjährigen werden im vorliegenden Beitrag einige Anregungen und Literaturverweise für die Beratungs- und Bildungsarbeit in Kontexten der Sozialen Arbeit gegeben. 1 Seit den 1990er Jahren haben Selbstorganisationen intergeschlechtlicher Men- schen gegen die geschlechtszuweisende und geschlechtsvereindeutigende medizi- nische Behandlungspraxis gestritten. In seinen technischen und argumentativen Bestandteilen bereits in der Nazizeit entwickelt (vgl. Voß, 2014), galt (und gilt) seit den 1950er Jahren international ein Behandlungsprogramm, dass die ge- schlechtliche Vereindeutigung vorsah (und vorsieht), wenn die geschlechtlichen Merkmale des Kindes sowohl ›typisch weibliche‹ als auch ›typisch männliche‹ Charakteristika aufwiesen. Die vereindeutigenden Eingriffe sollten im frühen Kindesalter, spätestens bis zum vierten Lebensjahr, vollzogen werden, da sich ab dem vierten Lebensjahr in größerem Maße geschlechtliche Identität auspräge und diese nicht ›verunsichert‹ werden sollte – als zulässige Identität wurde gesehen, wenn der heranwachsende Mensch in die für ihn vorgesehene Geschlechterrolle ›Frau‹ oder ›Mann‹ hineinwuchs. Sowohl Homosexualität als auch ein Wechsel der Geschlechtskategorie galten (und gelten teils noch immer) als Indikatoren dafür, dass sich keine akzeptable geschlechtliche Identität ausgeprägt habe (vgl. Voß, 2012). 1 Der Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift SozialAktuell – Die Fachzeitschrift für Soziale Arbeit (Heft 3, 2016); herzlichen Dank an die Redaktion für die Genehmigung des Zweitabdrucks. 141 https://doi.org/10.30820/9783837972313-141, am 19.09.2023, 21:44:46 Open Access – - http://www.nomos-elibrary.de/agb