FR 10/2011 455 Markus Prinz Die Besteuerung der Schuldbefreiung werbs einer betrieblichen Sachgesamtheit mit befreien- der Wirkung für den Veräußerer übernommen, ergibt sich prinzipiell keine abweichende Beurteilung im Ver- gleich zu einer isolierten Schuld- bzw. Vertragsüber- nahme. 67 Für den Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Betriebs (Asset Deal) regelt § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchs- tens mit den Anschaffungskosten. Soweit das Entgelt für den Betriebserwerb in der Übernahme von Ver- pflichtungen besteht, erhöhen diese die Anschaffungs- kosten für die entgeltlich erworbenen Wirtschafts- güter 68 – wiederum unabhängig davon, ob und inwie- weit steuerliche Passivierungsbeschränkungen für die übernommenen Verbindlichkeiten gelten. 69 Wie bei ei- ner isolierten Schuld- bzw. Vertragsübernahme kann es deshalb auch bei der befreienden Übernahme von Ver- bindlichkeiten und verlustbehafteten Vertragspositio- nen im Rahmen eines Asset Deals zum Ausweis eines (rein) steuerbilanziellen „Anschaffungsertrags“ beim Erwerber kommen – korrespondierend zur vollumfäng- lichen steuerlichen Aufwands- bzw. Verlustberücksich- tigung beim Veräußerer. 5. Gesamtbetrachtung Entsprechend der zivilrechtlichen Schuldidentität be- wirkt der Austausch des Schuldners bzw. Vertragspart- ners durch Schuld- oder Vertragsübernahme grund- sätzlich keine Änderung der Bilanzierung der Verpflichtungen bei Alt- und Neuschuldner. Handels- bilanziell übernimmt der Neuschuldner faktisch die Rückstellungen des Altschuldners. Im Fall steuerlicher Passivierungsbeschränkungen setzt sich diese Bilanzie- rungsidentität für Alt- und Neuschuldner konsequent darin fort, dass beim Neuschuldner sowohl steuerliche Rückstellungsansatzverbote wieder „aufleben“ als auch die Bewertungsvorbehalte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 6a Abs. 3 EStG prinzipiell anwendbar bleiben. Für steuerliche Gestaltungsüberlegungen bleibt fest- zuhalten, dass der Austausch des Schuldners bzw. Ver- tragspartners (rechtliche Schuldbefreiung) eine steuer- wirksame Aufdeckung stiller Lasten nur bei isolierter Betrachtung des Altschuldners bewirken kann. In der Gesamtschau der Beteiligten steht der vorgezogenen Aufwandsberücksichtigung beim Altschuldner im Zeit- punkt der Schuld- bzw. Vertragsübernahme regel- mäßig ein spiegelbildlicher steuerbilanzieller Ertrag aus dem „Wiederaufleben“ steuerlicher Rückstellungs- vorbehalte beim Neuschuldner gegenüber. Ein anderes Ergebnis kommt allenfalls für eine grenzüberschrei- tende Gestaltung in Betracht, wenn die ausländische Rechtsordnung bspw. Drohverlustrückstellungen auch für die Besteuerung anerkennt. 70 (Der Beitrag wird fortgesetzt.) 67 Vgl. auch Schlotter, Ubg 2010, 635 (638); U. Prinz/Adrian, StuB 2011, 171 (175). 68 Vgl. BFH v. 31.5.1972 – I R 49/69, BStBl. II 1972, 696. 69 Korrespondierend zur Behandlung beim Veräußerer; vgl. BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08, FR 2010, 425 (unter II.3) mit Hinweis auf BFH v. 17.10.2007 – I R 61/06, BStBl. II 2008, 555 = FR 2008, 1158 m. Anm. M. Prinz. 70 Denkbar ist z.B. die fremdüblich konditionierte Übernahme defizitärer Vertragspositionen durch eine ausländische Konzerngesellschaft. Die wirtschaftliche Zielsetzung einer konzernweiten Zusammenfassung verlustbehafteter Ver- träge entspräche weitgehend dem „Bad Bank“-Prinzip in der Kreditwirtschaft, d.h. Sanierung durch bilanzielle Aus- lagerung von Drohverlusten und optimierte Abwicklung defizitärer Verträge durch zentrale Steuerung (außersteu- erliche Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 AO). Prof. Dr. Roland Ismer/Katharina Riemer, Erlangen-Nürnberg* Der zweigliedrige Liebhabereibegriff: Negative Totalgewinnprognose und fehlende Einkünfteerzielungsabsicht Die Abgrenzung von Einkünfteerzielung und Einkom- mensverwendung bereitet nach wie vor erhebliche Pro- bleme. Überwiegend wird sie anhand des Merkmals der Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen, das wie- derum durch einen zweigliedrigen Liebhabereibegriff konkretisiert werden soll. Der nachfolgende Beitrag schlägt eine abweichende dogmatische Struktur vor. Danach wird die Totalerfolgsprognose als eigenständi- ges Merkmal gelöst von der Einkünfteerzielungs- absicht, die aber als zusätzliches Merkmal erforderlich bleibt. A. Einleitung Das Einkommensteuerrecht erfasst die Einkünfteerzie- lung, nicht aber die Einkommensverwendung. Ge- winne und Verluste aus Tätigkeiten, die der Einkünf- teerzielung zuzurechnen sind, werden bei der Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungs- grundlage einbezogen. Hingegen mindern Verluste aus Liebhaberei, also Tätigkeiten, die der Einkommens- verwendung zuzuordnen sind, das zu versteuernde Ein- kommen nicht; mit diesen Tätigkeiten zusammenhän- gende Einnahmen sind ebenfalls unbeachtlich. Damit wird eine Grenzziehung zwischen Privatsphäre und Er- werbssphäre erforderlich. * Prof. Dr. Roland Ismer ist Inhaber des Lehrstuhls für Steu- errecht und Öffentliches Recht an der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg, Ass. jur. Katharina Riemer ist dort wissenschaftliche Assistentin. Brought to you by | New York University Bobst Library Technical Services Authenticated Download Date | 7/30/15 4:05 AM