Albrecht Funk / Falco Werkentin Der Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz - ein Muster exekutiven Rechtsstaatsverständnisses Als nach mehrjährigen Vorarbeiten durch Gutachter, Ministerialbeamte und Exper- ten die Innenminister der Länder im Juni 1976 einen endgültigen Entwurf für ein einheitliches Polizeigesetz vorlegten, 1 waren sich alle Beteiligten darüber einig, daß dieser Entwurf qualitativ Neues in sich birgt. Der nord rhein-westfälische Innenmini- ster B. Hirsch (FDP) strich die rechtsstaatlichen Qualitäten des Entwurfs heraus, der rheinlandpfälzische Kollege Schwarz (CDU) betonte die juristisch einwandfreie Legitimierung einer notwendigen Polizeitaktik als neues Moment, der bayerische Innenminister Merk (CSU) sah gar bei einigen Formulierungen schon den Durch- bruch zu »einer neuen Linie im Polizeirecht«, während der Berliner Innensenator Neubauer (SPD) schlicht die Vereinheitlichung unterschiedlicher Ländergesetze als solche als entscheidenden Fortschritt würdigte. 2 Letzteres ist verständlich, wenn man bedenkt, daß Neubauer die erste Fassung des Musterentwurfs als Berliner Gesetz (ASOG) schon erprobt und wesentlich an der Ausarbeitung des Entwurfs mitgewirkt hat.> Auch in der öffentlichkeit regten sich Stimmen, die Neues im Musterentwurf sehen: angefangen von der Zulassung von Handgranaten und Maschinengewehren als Polizeiwaffen bis hin zu der Möglichkeit, Wohnungen betreten zu können, bei denen der Verdacht besteht, daß sich dort Prostituierte, Ausländer ohne Aufent- haltsgenehmigung und Verbrecher zu treffen pflegen. 4 Vielen Kritikern scheint dabei nicht klar zu sein, daß manche als neu empfundenen Regelungen schon lange in einzelnen Länderpolizeigesetzen verankert sind und in vielen Bundesländern die Polizei ohne genaue gesetzliche Grundlage bereits entsprechend handelt.l Die Verwendung von Maschinengewehren und Handgranaten ist schon in den geltenden Gesetzen vorgesehen. Dieser Tatbestand bedeutet natürlich nicht, daß man den bestehenden Zustand billigen sollte. 6 Es müßte vielmehr zu der Forderung führen: I Für das detaillierte Studium bIetet SIch die von Helse, Musterentwurf eInes eInheItlichen Polize Igesetzes, Stuttgart-München-Hannover 1976 herausgegebene Ausgabe an, da SIe die Begründungen und Hinwei- se auf derzeItige Läoderregelungen enthält. 2 Siehe TagesspIegel, 11. 6. 1976; Süddeutsche Zeitung, Nr. 16], I 7.h 8.6. '976; TagesspIegel, 4. 8. 1976; Frankfurter Rundschau, 9. 3. 1976. Die FraktIOnen Im Berliner Abgeord netenhaus stellten ihre eigenen Vorstellungen, die SIe Im Jahre 1974 entwickelt hatten, zurück und übernahmen praktisch den ersten Entwurf eInes eInheitlichen Poli zeI ge- setzes (Fassung v. 14.6. 1974) In unveränderter Form, nur ohne den Abschnitt über Zwangsmittel. Die VerabschIedung erfolgte eInstimmIg. - Siehe K. H. Schumann, Das Allgemeine Sicherhelts- und Ord- nungsgesetz Berlin (ASOG Bin) al s WegweIser für em einheItliches PolizeIrecht, In: DOV, 1976, H. 8, S. 264-269; ASOG Bin, Gesetz- und Verwaltungsblatt Berlin, 31. Jg., Nr. 18, 20 . Februar 1975 , S. 688-695. 4 Siehe etwa TagesspIegel, 5.8.1976, 10.8.1976, 12.8. '976, 9.1976. 5 So SInd etwa die 10 der Sache sehr guten Fragen der SpIegel-Redakteure oft so formuliert, als ob nun erst etwas neu zugelassen werde. Siehe Der Spiegel, Nr. ] 2, 1976, S. 29 ff. 6 Der Bund, Bremen. Nordrhem- Westfalen begnügten SIch mit der Feststellung, daß als Waffen alle "dienstlich zugelassenen Hi eb -, Stoß- und Schußwaffen sOWIe ReIzstoffe und ExplosIvmItte!" 2 Abs. 4 UZWG Bund) zu betrachten smd. NordrheIn-Westfalen führte In seIner Verwaltungsvorschrift https://doi.org/10.5771/0023-4834-1976-4-407 Generiert durch IP '207.241.231.82', am 22.07.2018, 13:45:26. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.