Interkulturalität und Menschenrechtsbegründungen – Eine indi- sche Perspektive Monika Kirloskar-Steinbach Im Folgenden stehen Menschenrechtsbegründungen im Mittelpunkt, die für den interkulturellen Kontext konzipiert wurden. In der Analyse dieser Begründungen ist der Begriff des Menschenrechts unverzichtbar; dieser wird daher zunächst skiz- ziert. Im Anschluss soll die Struktur einer interkulturell-philosophisch tragbaren Menschenrechtsbegründung entwickelt werden. 1. Was ist ein Menschenrecht? Nach dem allgemeinen Verständnis über Menschenrechte sollen Menschen weder von der Gesellschaft noch vom Staat als Mittel benutzt werden. Um dies zu er- möglichen, werden Menschen bestimmte Rechte zugesprochen, damit sie vor Schäden geschützt sind und ein Freiraum geschaffen wird, in dem sie ihre Fähig- keiten optimal ausnutzen können. Die als Menschenrechte bezeichneten Rechte sollen im menschlichen Leben elementar sein. Ohne ihre Erfüllung sollen Men- schen ihre Rollen nicht wahrnehmen und ihre Ziele nicht erreichen können. Men- schenrechte sollen ferner gleichermaßen für alle Menschen gelten. Sie können jedem zugesprochen werden, der das Potential hat, sie in Anspruch zu nehmen. Im Allgemeinen lässt sich über ein Recht sagen, dass dieses entsteht, wenn der Anspruch auf etwas berechtigt ist. Wenn A ein Recht auf x gegenüber B hat, ist B in der Pflicht, A in der Erfüllung von x nicht zu hindern und gegebenenfalls aktiv dazu beitragen, dass A x tatsächlich erreicht. Erfüllt B, der Rechtsadressat, diese Pflicht nicht, kann A, der Rechtsträger, diesen Anspruch einklagen. Der Anspruch von A gegenüber B wird von dessen Gemeinschaft als berechtigt angesehen. Diese Gemeinschaft unterstützt die Klage von A, indem sie mit Sanktionen den Anspruch von A durchzusetzen versucht. Es sei hinzugefügt, dass nicht jedes Recht als Menschenrecht angesehen wer- den kann. Es ist vorstellbar, dass es Rechte gibt, die nicht als Menschenrechte betrachtet werden können, weil sie entweder mit Interessen zu tun haben, die nicht elementar sind, oder, weil sie sich auf etwas beziehen, das nicht für alle Menschen gilt. Dennoch haben Rechte mit Menschenrechten gemein, dass sie jeweils berech- tigte und einklagbare Ansprüche eines Einzelnen sind, die von seiner Gemeinschaft gewahrt und gewährleistet werden sollen. Allerdings wird mit dem Ausdruck ‚Menschenrecht’ hervorgehoben, dass die Gemeinschaft, bei der Klagen erhoben werden können, die Gemeinschaft aller Menschen ist, insofern sie sich zu einem Gemeinwesen oder Ähnlichem zusammenschließt. Ein Menschenrecht greift ferner innerhalb dieser Gemeinschaft, innerhalb der Gemeinschaft aller Menschen.