1 Migration, Flucht und Staatsbürgerschaft Jan Brezger und Andreas Cassee [In: Pollmann, Arnd/Lohmann, Georg (Hrsg.) (2012): Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch. Stuttgart: J.B. Metzler, S. 427-432.] Problemaufriss Die Menschenrechte sollen universale Geltung haben, realisiert werden sie jedoch als Grundrechte in partikularen Nationalstaaten, die sich primär ihren eigenen Staatsangehörigen verpflichtet sehen. Das führt immer wieder zu Spannungen und Konflikten. Oft wird in diesem Zusammenhang auf Hannah Arendts Diskussion der Staatenlosigkeit verwiesen (s. Kap. I.3.6). Fragen ergeben sich jedoch auch mit Blick auf die größere Gruppe der Menschen, die zwar eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht Bürger desjenigen Staates sind, auf dessen Territorium sie leben: Sie alle sind aufgrund des Territorialitätsprinzips darauf angewiesen, dass Staaten menschenrechtliche Verpflichtungen auch gegenüber Nichtbürgern wahrnehmen. Im Grundsatz betrifft dieses Problem sämtliche Ausländer/innen, die unter der Jurisdiktion eines Staates stehen, also sowohl Tourist/innen als auch nichteingebürgerte Migrant/innen sowie deren Nachkommen in Staaten, die kein ius soli kennen. In der Praxis stellen sich jedoch für verschiedene Gruppen sehr unterschiedliche Fragen, wobei von einem Kontinuum der staatlich gewährleisteten Rechte auszugehen ist: Auf der einen Seite des Spektrums stehen ‚illegale‘ Migranten, deren Situation von weitgehender faktischer Rechtlosigkeit geprägt ist. Am anderen Ende der Skala befinden sich Ausländerinnen mit einer Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt, welche die vollen ‚Jedermannsrechte‘ genießen, freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben und in den Genuss ähnlicher Sozialleistungen kommen wie Staatsbürger. Auch diese denizens bleiben indes von den vollen Bürgerrechten und insbesondere vom aktiven und passiven Wahlrecht auf nationaler Ebene ausgeschlossen, sofern sie nicht eingebürgert werden (für eine demokratietheoretische Kritik: Rubio-Marín 1998). Im Folgenden soll exemplarisch auf zwei besonders verletzliche Gruppen eingegangen werden, und zwar auf illegal Anwesende und Asylsuchende. Nach einer kurzen Darstellung der Debatten um die menschenrechtlichen Ansprüche dieser beiden Gruppen wird