1 Ein doppeltes Recht auf Ausschluss? Einleitende Gedanken zu Migration und Ethik Andreas Cassee und Anna Goppel Dieser Text ist erschienen in: Andreas Cassee / Anna Goppel (Hg.): Migration und Ethik. Münster 2012, S. 9-20. Die Fotografie auf dem Cover dieses Buches zeigt einen ‚illegalen‘ Migranten aus Nigeria, der in einem schweizerischen Gefängnis seiner Abschiebung harrt. Sie illustriert den Anspruch, den Nationalstaaten darauf erheben, nötigenfalls mit Zwangsmitteln über ihre eigenen territorialen Grenzen zu verfügen: Wer in ein Land einwandern möchte, muss dafür um eine Bewilligung ersuchen; wer sich ohne Bewilligung auf dem Staatsgebiet aufhält, muss damit rechnen, inhaftiert und abgeschoben zu werden. Zusätzlich erheben Staaten auch den Anspruch, über ihre politischen Grenzen zu bestimmen: Sie beanspruchen die Entscheidungskompetenz darüber, wer durch Einbürgerung als neues Mitglied in die politische Gemeinschaft aufgenommen wird. Doch erheben Staaten diesen doppelten Verfügungsanspruch über ihre eigenen Grenzen zu Recht? Steht es ihnen (bzw. ihren Bürgerinnen und Bürgern) frei, Einwanderungs- und Einbürgerungswillige nach Gutdünken aufzunehmen oder abzuweisen? Versteht man diese Frage als eine nach den geltenden Normen des internationalen Rechts, so lautet die Antwort grundsätzlich Ja: Es gibt zwar ein Menschenrecht auf Auswanderung und eines auf innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit, 1 nicht aber ein Menschenrecht auf Einwanderung bzw. zwischenstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Und auch die Einbürgerungspolitik gehört völkerrechtlich prinzipiell zum domaine réservé souveräner Nationalstaaten. Doch ist das geltende Recht diesbezüglich auch gerechtfertigt? Sind Staaten aus moralischer Sicht dazu berechtigt, Einwanderungswillige nach Belieben abzuweisen? Und wie steht es mit denjenigen, die bereits auf dem Territorium aufgenommen wurden: Ist es ethisch vertretbar, sie von den vollen Bürgerrechten und insbesondere von den politischen Partizipationsrechten auszuschließen? Um diese und ähnliche Fragen soll es in diesem Buch gehen. 1 Vgl. Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie völkerrechtlich verbindlich Art. 12 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte.