Wer ist ein Flüchtling? Rechtliche Definitionen und historische Kontexte Dana Schmalz Der Begriff des Flüchtlings ist momentan allgegenwärtig. Einerseits als deskriptiver Begriff: Wenn von Flüchtlingen auf Lesbos, in Slowenien, an der schwedischen Grenze, in Notunterkünften in Hessen die Rede ist, dann verstehen wir ohne weiteres, wer gemeint ist. Andererseits als normative Kategorie: Auch die meisten derjenigen, die „Obergrenzen“ fordern und auf restriktive Asylpolitik drängen, stimmen im Grundsatz zu, dass Flüchtlingen – gerne: „wirklichen Flüchtlingen“ – geholfen werden muss. So entstehen Debatten über die Beweggründe für Migration und ihre unterschiedliche normative Bewertung, der Begriff des Flüchtlings wird hier zur umkämpften Kategorie der Schutzberechtigten gegenüber denjenigen, denen kein Schutz zusteht. Umgekehrt wird teilweise gefordert, die Bezeichnung „Flüchtlinge“ gänzlich zu vermeiden, weil sie eine einseitige Kategorisierung durch den Staat erlaube, welche der Vielschichtigkeit von Flucht- und Migrationsgründen nicht gerecht wird. 1 Der Begriff „Flüchtling“ ist also komplex. Es greift daher auch zu kurz, wenn auf rechtliche Definitionen des Flüchtlings verwiesen wird, um die Frage zu lösen. Wie das Recht den Flüchtling definiert, ist für die Praxis des Schutzes äußerst relevant, aber es ersetzt nicht die sonstigen Überlegungen, sondern baut gerade auf diesen auf. Das wird deutlich, wenn wir uns zunächst ansehen, wie der Begriff des Flüchtlings als Begleiterscheinung der territorialstaatlichen Ordnung aufkam: Während es das Konzept des Asyls bereits in der Antike gab, entsteht der Begriff des Flüchtlings im modernen Sinne erst im 17. Jahrhundert. 2 Es ist die Zeit, in der sich in Europa die politische Ordnung grundlegend ändert: Die Westfälischen Friedensverträgen von 1648 markieren den Übergang von einer durch religiöse Zugehörigkeit gegliederten Ordnung zu einem System souveräner Territorialstaaten. Dass das Konzept des Flüchtlings parallel zu dieser Entwicklung an Bedeutung gewinnt, ist nicht verwunderlich: Von Flüchtlingen zu sprechen, wird notwendig, wenn territoriale Grenzen zugleich politische Zugehörigkeit begrenzen und man sich nicht an einem beliebigen Ort niederlassen kann. Der Flüchtling ist in der Ordnung von Territorialstaaten also ein Konzept der Ausnahme: während Staaten grundsätzlich gänzlich frei sind über Grenzen und Einwanderung zu entscheiden, steht die Figur des Flüchtlings für eine Person, die keinen anderen Ausweg hat und daher aufzunehmen ist. In diesem Sinne steht das Recht des Flüchtlings, an der Grenze nicht abgewiesen zu werden, bei Immanuel Kant für das eine weltbürgerliche Recht. 3 Das bildet freilich keinen durchsetzbaren Anspruch, sondern verkörpert eher eine Idee, die dem Begriff des Flüchtlings anhängt: Dass es hier um Nicht-Staatsbürger geht, denen der Staat dennoch ein Minimum an Solidarität schuldet. Wenn sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts das Flüchtlingsrecht entwickelt, finden wir eine Formulierung wieder, die sehr nahe an Kants „weltbürgerlichem Recht“ liegt: Das Prinzip des Non-Refoulement, wonach Staaten Flüchtlinge nicht an der Grenze zurückweisen dürfen, wenn dadurch ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. 4 1 Vgl. die Forderungen im Kontext der Flüchtlingsbewegung auf und um den Oranienburger Platz in Berlin, http://oplatz.net. Daneben wird spezifisch im Deutschen der Ausdruck „Flüchtling“ teilweise für seine Verkleinerungsendung kritisiert, und stattdessen von „Geflüchteten“ gesprochen. 2 Die Flucht von Hugenotten aus Frankreich wird regelmäßig als das erste Ereignis von Flüchtlingen im modernen Sinne beschrieben, Patricia Tuitt, Rethinking the Refugee Concept, in: Frances Nicholson/Patrick Twomey (Hrsg.), Refugee Rights and Realities 1999, S. 108. Philip Marfleet, Refugees and History: Why we must address the past, 26 Refugee Survey Quarterly (2007) 3, S. 136, 140. 3 Immanuel Kant, Zum Ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf, 1795, Dritter Definitivartikel. 4 Hier verkürzt wiedergegeben, das Prinzip findet sich heute u.a. in Art. 33 Abs. 1 GFK.