Nervenarzt 2008 · 79:587–593
DOI 10.1007/s00115-007-2394-x
Online publiziert: 21. Dezember 2007
© Springer Medizin Verlag 2007
M. Ujeyl · N. Habermann · P. Briken · W. Berner · A. Hill
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Zentrum für
Psychosoziale Medizin,Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Sexuelle Tötungsdelikte
Vergleich von Tätern im Straf-
und im Maßregelvollzug
Originalien
Entgegen der zunehmenden öffent-
lichen Wahrnehmung sind sexuel-
le Tötungsdelikte ein relativ seltenes
und in den letzten Jahrzehnten ten-
denziell rückläufiges Phänomen. Laut
polizeilicher Kriminalstatistik wurden
im Jahr 2004 26 sexuelle Tötungsde-
likte, aber 792 Morde und 17.430 Se-
xualdelikte unter Gewaltanwendung
oder Ausnutzung eines Abhängig-
keitsverhältnisses begangen [11]. Se-
xuelle Tötungsdelikte (synonym wer-
den die Begriffe „Sexualmorde“ bzw.
„Sexualmörder“ verwendet, unab-
hängig davon, ob es sich im juristi-
schen Sinn um Mord oder Totschlag
handelt) sind allerdings kein eige-
ner Straftatbestand und werden ver-
mutlich oft nicht als solche erkannt.
Schätzungsweise sind etwa 0,5–3%
aller Tötungsdelikte sexuell motiviert
[21].
Bei Sexualmördern werden häufig Para-
philien, Persönlichkeitsstörungen und
Störungen durch psychotrope Substan-
zen, aber nur selten psychotische Stö-
rungen diagnostiziert [9, 13, 26]. Entschei-
dungen über die Schuldfähigkeit und die
Art der Freiheitsentziehung lassen da-
her größeren Spielraum für Gutachter
bzw. Gerichte. Die richterliche Entschei-
dung über die Art des Freiheitsentzuges
(Strafvollzug oder Unterbringung in ei-
ner psychiatrischen Klinik) fußt im Falle
verminderter oder aufgehobener Schuld-
fähigkeit und gegebenem Zusammenhang
zwischen Anlasstat, Psyche des Täters und
möglichen neuen rechtswidrigen Symp-
tomtaten auf der Beurteilung einer krimi-
nalprognostischen Wahrscheinlichkeits-
aussage (vgl. [41]). In Justizvollzug und
Maßregelkliniken wird zeitweise an den
objektiven Grundlagen für Unterbrin-
gungsentscheidungen gezweifelt. Darü-
ber hinaus werden mangelnde rechtliche
Möglichkeiten beklagt, Täter aus der Haft
zu einem späteren Zeitpunkt in die Maß-
regel zu überstellen und vice versa.
Bislang existieren keine empirischen
Daten darüber, ob und wie sich im Straf-
vollzug inhaftierte von im psychiatrischen
Maßregelvollzug untergebrachten Sexual-
mördern unterscheiden und wie die Le-
galbewährung nach Entlassung aus dem
Straf- und Maßregelvollzug verläuft.
In vergleichenden Untersuchungen
über Einfach- und Mehrfachsexualmör-
der zeichneten sich Mehrfachtäter durch
höhere Raten an Paraphilien (v. a. sexu-
ellem Sadismus, Fetischismus, Voyeu-
rismus) [9, 34] sowie narzisstischen und
schizoiden Persönlichkeitsstörungen aus,
aber niedrigere Alkoholismusraten [9].
In unserer Stichprobe zeigten Mehrfach-
sexualmörder im Vergleich zu Einfachtä-
tern häufiger sexuellen Sadismus, Voyeu-
rismus sowie sadistische, antisoziale und
schizoide Persönlichkeitsstörungen, aber
seltener depressive Störungen [20].
Untersuchungen über die Rückfäl-
ligkeit aus dem Maßregelvollzug ent-
lassener Straftäter bedienen sich unter-
schiedlicher Methodik, sind zumeist re-
gional begrenzt und differenzieren nicht
immer nach Art des erneuten Deliktes
(Übersicht bei [31]). In einer Studie von
Nowara [31] lag die einschlägige Rückfäl-
ligkeit von aus dem Maßregelvollzug ent-
lassenen Sexualstraftätern mit 35% inner-
halb von 3 Jahren deutlich höher als die
einschlägige Rückfälligkeit von Tätern se-
xueller Gewalt- und Missbrauchsdelikte
aus dem Strafvollzug (19% bzw. 22% in-
nerhalb von 6 Jahren).
Neben der Rückfälligkeit ist auch die
Beurteilung der Schuldfähigkeit Grund-
lage der Entscheidung über die Art einer
Sanktion. Für die Beurteilung der Schuld-
fähigkeit ist relevant, ob die Tat im Zusam-
menhang mit einer spezifischen psych-
iatrischen Störung stand und wie ausge-
prägt diese war, ob es sich um eine „se-
xuelle Impulshandlung“ handelte oder ein
progredienter Verlauf einer ggf. zugrun-
de liegenden Störung der Sexualpräferenz
(ICD-10) bzw. Paraphilie (DSM-IV) vor-
lag [32]. Progredienz ist für die Beurtei-
lung der Schwere einer Paraphilie von be-
sonderer Bedeutung. Nach dem Konzept
von Giese [15] und Schorsch [38] handelt
es sich dabei um eine suchtartige Entwick-
lung der sexuellen Präferenz, gekennzeich-
net durch eine Zunahme der Frequenz bei
Abnahme der Befriedigung und einen Zu-
sammenbruch der Kontrollmechanismen.
Daneben können Sadismuskriterien für
die Beurteilung der Schwere einer Para-
philie herangezogen werden [5], dazu ge-
hören sexueller Sadismus (DSM-IV), eine
sadistische Persönlichkeitsstörung (DSM-
III-R) und auch die von Knight und Prent-
ky [24] beschriebenen indirekten, z. T. aus
dem Tatgeschehen hervorgehenden Sadis-
muszeichen.
Ebenso ist das Vorliegen und die
Schwere einer Persönlichkeitsstörung für
die Beurteilung sowohl der Kontrollmög-
lichkeiten bei der Tat als auch der weiteren
Prognose wichtig [32]. Weitere anamnes-
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