Nervenarzt 2008 · 79:587–593 DOI 10.1007/s00115-007-2394-x Online publiziert: 21. Dezember 2007 © Springer Medizin Verlag 2007 M. Ujeyl · N. Habermann · P. Briken · W. Berner · A. Hill Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Zentrum für Psychosoziale Medizin,Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Sexuelle Tötungsdelikte Vergleich von Tätern im Straf- und im Maßregelvollzug Originalien Entgegen der zunehmenden öffent- lichen Wahrnehmung sind sexuel- le Tötungsdelikte ein relativ seltenes und in den letzten Jahrzehnten ten- denziell rückläufiges Phänomen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2004 26 sexuelle Tötungsde- likte, aber 792 Morde und 17.430 Se- xualdelikte unter Gewaltanwendung oder Ausnutzung eines Abhängig- keitsverhältnisses begangen [11]. Se- xuelle Tötungsdelikte (synonym wer- den die Begriffe „Sexualmorde“ bzw. „Sexualmörder“ verwendet, unab- hängig davon, ob es sich im juristi- schen Sinn um Mord oder Totschlag handelt) sind allerdings kein eige- ner Straftatbestand und werden ver- mutlich oft nicht als solche erkannt. Schätzungsweise sind etwa 0,5–3% aller Tötungsdelikte sexuell motiviert [21]. Bei Sexualmördern werden häufig Para- philien, Persönlichkeitsstörungen und Störungen durch psychotrope Substan- zen, aber nur selten psychotische Stö- rungen diagnostiziert [9, 13, 26]. Entschei- dungen über die Schuldfähigkeit und die Art der Freiheitsentziehung lassen da- her größeren Spielraum für Gutachter bzw. Gerichte. Die richterliche Entschei- dung über die Art des Freiheitsentzuges (Strafvollzug oder Unterbringung in ei- ner psychiatrischen Klinik) fußt im Falle verminderter oder aufgehobener Schuld- fähigkeit und gegebenem Zusammenhang zwischen Anlasstat, Psyche des Täters und möglichen neuen rechtswidrigen Symp- tomtaten auf der Beurteilung einer krimi- nalprognostischen Wahrscheinlichkeits- aussage (vgl. [41]). In Justizvollzug und Maßregelkliniken wird zeitweise an den objektiven Grundlagen für Unterbrin- gungsentscheidungen gezweifelt. Darü- ber hinaus werden mangelnde rechtliche Möglichkeiten beklagt, Täter aus der Haft zu einem späteren Zeitpunkt in die Maß- regel zu überstellen und vice versa. Bislang existieren keine empirischen Daten darüber, ob und wie sich im Straf- vollzug inhaftierte von im psychiatrischen Maßregelvollzug untergebrachten Sexual- mördern unterscheiden und wie die Le- galbewährung nach Entlassung aus dem Straf- und Maßregelvollzug verläuft. In vergleichenden Untersuchungen über Einfach- und Mehrfachsexualmör- der zeichneten sich Mehrfachtäter durch höhere Raten an Paraphilien (v. a. sexu- ellem Sadismus, Fetischismus, Voyeu- rismus) [9, 34] sowie narzisstischen und schizoiden Persönlichkeitsstörungen aus, aber niedrigere Alkoholismusraten [9]. In unserer Stichprobe zeigten Mehrfach- sexualmörder im Vergleich zu Einfachtä- tern häufiger sexuellen Sadismus, Voyeu- rismus sowie sadistische, antisoziale und schizoide Persönlichkeitsstörungen, aber seltener depressive Störungen [20]. Untersuchungen über die Rückfäl- ligkeit aus dem Maßregelvollzug ent- lassener Straftäter bedienen sich unter- schiedlicher Methodik, sind zumeist re- gional begrenzt und differenzieren nicht immer nach Art des erneuten Deliktes (Übersicht bei [31]). In einer Studie von Nowara [31] lag die einschlägige Rückfäl- ligkeit von aus dem Maßregelvollzug ent- lassenen Sexualstraftätern mit 35% inner- halb von 3 Jahren deutlich höher als die einschlägige Rückfälligkeit von Tätern se- xueller Gewalt- und Missbrauchsdelikte aus dem Strafvollzug (19% bzw. 22% in- nerhalb von 6 Jahren). Neben der Rückfälligkeit ist auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit Grund- lage der Entscheidung über die Art einer Sanktion. Für die Beurteilung der Schuld- fähigkeit ist relevant, ob die Tat im Zusam- menhang mit einer spezifischen psych- iatrischen Störung stand und wie ausge- prägt diese war, ob es sich um eine „se- xuelle Impulshandlung“ handelte oder ein progredienter Verlauf einer ggf. zugrun- de liegenden Störung der Sexualpräferenz (ICD-10) bzw. Paraphilie (DSM-IV) vor- lag [32]. Progredienz ist für die Beurtei- lung der Schwere einer Paraphilie von be- sonderer Bedeutung. Nach dem Konzept von Giese [15] und Schorsch [38] handelt es sich dabei um eine suchtartige Entwick- lung der sexuellen Präferenz, gekennzeich- net durch eine Zunahme der Frequenz bei Abnahme der Befriedigung und einen Zu- sammenbruch der Kontrollmechanismen. Daneben können Sadismuskriterien für die Beurteilung der Schwere einer Para- philie herangezogen werden [5], dazu ge- hören sexueller Sadismus (DSM-IV), eine sadistische Persönlichkeitsstörung (DSM- III-R) und auch die von Knight und Prent- ky [24] beschriebenen indirekten, z. T. aus dem Tatgeschehen hervorgehenden Sadis- muszeichen. Ebenso ist das Vorliegen und die Schwere einer Persönlichkeitsstörung für die Beurteilung sowohl der Kontrollmög- lichkeiten bei der Tat als auch der weiteren Prognose wichtig [32]. Weitere anamnes- 587 Der Nervenarzt 5 · 2007 |