77 Föderalismus in Bosnien und Herzegowina Sören Keil 1 Bosnien und Herzegowina als föderaler Staat Seit dem Friedensabkommen von 1995 ist Bosnien und Herzegowina de facto ein föderaler Staat. Während jedoch die konkordanzdemokratischen Power-Sharing- Elemente des politischen Systems vielfältig in der akademischen Literatur dis- kutiert wurden, gibt es deutlich weniger Literatur über den bosnisch-herzegowi- nischen Föderalismus. Das liegt zum einen daran, dass Föderalismus oſt als Teil von Konkordanzdemokratie (vgl. Bieber 2006) betrachtet wird, zum anderen aber auch an der komplizierten Natur des bosnisch-herzegowinischen Föderalis- mus (vgl. Keil 2010). Anders als in den meisten Föderationen nimmt die Verfas- sung von Bosnien und Herzegowina keinen ausdrücklichen Bezug auf die föde- rale Organisation des Landes. Während in den Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland, der USA, aber auch Russlands und des Iraks klar formuliert wird, dass sie Föderalstaaten sind, fehlt ein solcher Verweis in der Verfassung Bosnien- Herzegowinas. Der föderale Charakter ist durch die Interpretation verschiedener Verfas- sungsartikel herzuleiten. Artikel I.3 besagt, dass Bosnien und Herzegowina aus zwei Entitäten besteht, der Föderation von Bosnien und Herzegowina (FBiH) und der Republika Srpska (RS). Damit ist ein wesentliches Kriterium eines föderalen Staates erfüllt, nämlich die Existenz von mindestens zwei Ebenen von Entschei- dungsträgern, die in freien Wahlen gewählt werden, und dass jede Ebene für sich über unabhängige Entscheidungsbereiche verfügt (vgl. Watts 2008, S. 86 – 89). Die Aufteilung der Kompetenzen wird in der Verfassung in Artikel III beschrieben. Daraus ergibt sich eine klare Kompetenzaufteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Entitäten. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen extrem dezentralisierten Föderalstaat han- delt. Den gesamtstaatlichen Institutionen werden demnach nur Kompetenzen für