502 DAS ARGUMENT 328/2018 © Kolja Möller Von der Krise der Volkssouveränität zur transnationalen destituierenden Macht * Weil es [das Proletariat] in der Form der Politik denkt, erblickt es den Grund aller Übelstände im Willen und alle Mittel zur Abhülfe in der Gewalt und dem Umsturz einer bestimmten Staatsform. Beweis: die ersten Ausbrüche des französischen Proletariats. […] So verdunkelte ihr politischer Verstand ihnen die Wurzel der geselligen Not, so verfälschte er ihre Einsicht in ihren wirklichen Zweck, so belog ihr politischer Verstand ihren sozialen Instinkt. (Karl Marx, »Kritische Randglossen zu dem Artikel ›Der König von Preußen und die Sozialreform. Von einem Preußen‹«, MEW 1, 407) Ob Rechtspopulisten eine drohende Zersetzung des deutschen Staatsvolkes fürchten, linke Bewegungen die Volkssouveränität für sich wiederentdecken oder liberale Verfassungspatrioten die Verfahren der repräsentativen Demokratie »im Namen des Volkes« verteidigen: Die politischen Kämpfe der Gegenwart gruppieren sich zunehmend um die Frage, wer als verfassungsgebende bzw. konstituierende Gewalt (pouvoir constituant) gelten kann. Zwar bemühen die handelnden Akteure oft keine ausdrücklich verfassungspolitische Sprache. Doch am Ende werfen sie wenigstens hintergründig die Frage auf, wer die soziale Basis ist, von der aus die jeweilige konstituierten Gewalten in Gestalt der rechtlichen und politischen Formen (pouvoir constitué) ihre Autorisierung beziehen. 1 Wie es historisch schon immer in solchen »populistischen« Momenten gewesen ist, in denen die Grundlagen der Gesellschaftsverfassung einer Neuverhandlung unterzogen wurden, treffen hier Emanzipation und Regression aufeinander. Neue Formen assoziativer Demo- kratie, die eine Rückbindung an bürgerschaftliches Engagement avisieren, stehen den Neofaschisten der »Identitären Bewegung« gegenüber, die im Mittelmeer ihre Boote anmieten, um Flüchtlinge in den Tod zurückzudrängen: Sie wollen die verfas- sungsgebende Gewalt eines auf Homogenität beruhenden Nationalvolks schützen. 1 Zur Unterscheidung von konstituierender und konstituierter Macht in der Verfassungs- theorie: Loughlin 2014; Negri 1999. In der deutschsprachigen Verfassungstheorie wird die »verfassungsgebende Gewalt« als feststehender Ausdruck verwendet (vgl. Isensee 1995). Auf diese Weise handelt man sich freilich die Doppeldeutigkeit des Gewaltbegriffs ein, der auf einen »größeren Bedeutungsumfang« verweist als etwa »violence« in der französischen oder englischen Sprache, indem er sowohl »eine Antithese zu Recht und Gerechtigkeit« bil- det als auch »deren Verwirklichung oder Ausübung durch die Institution« umfasst (Balibar 2001, HKWM 5, 1271): Gewalt ist nicht nur disruptive »violence«, sie ist auch als Ver- wirklichungs- oder Verhinderungsmacht (pouvoir/power) zu verstehen. Wenn im Folgenden von »destituierender Macht« die Rede ist, soll in diesem Sinne die Verwirklichungs- bzw. Verhinderungsfunktion der verfassungsgebenden Gewalt betont werden. * Der Text ist im Rahmen des Projekts »ERC-2014-CoG, No. 647313 – Tansnational Force of Law« entstanden, das vom European Research Council (ERC) gefördert wird.