502
DAS ARGUMENT 328/2018 ©
Kolja Möller
Von der Krise der Volkssouveränität zur transnationalen
destituierenden Macht
*
Weil es [das Proletariat] in der Form der Politik denkt, erblickt es den Grund
aller Übelstände im Willen und alle Mittel zur Abhülfe in der Gewalt und
dem Umsturz einer bestimmten Staatsform. Beweis: die ersten Ausbrüche
des französischen Proletariats. […] So verdunkelte ihr politischer Verstand
ihnen die Wurzel der geselligen Not, so verfälschte er ihre Einsicht in ihren
wirklichen Zweck, so belog ihr politischer Verstand ihren sozialen Instinkt.
(Karl Marx, »Kritische Randglossen zu dem Artikel ›Der König von Preußen
und die Sozialreform. Von einem Preußen‹«, MEW 1, 407)
Ob Rechtspopulisten eine drohende Zersetzung des deutschen Staatsvolkes
fürchten, linke Bewegungen die Volkssouveränität für sich wiederentdecken oder
liberale Verfassungspatrioten die Verfahren der repräsentativen Demokratie »im
Namen des Volkes« verteidigen: Die politischen Kämpfe der Gegenwart gruppieren
sich zunehmend um die Frage, wer als verfassungsgebende bzw. konstituierende
Gewalt (pouvoir constituant) gelten kann. Zwar bemühen die handelnden Akteure
oft keine ausdrücklich verfassungspolitische Sprache. Doch am Ende werfen sie
wenigstens hintergründig die Frage auf, wer die soziale Basis ist, von der aus die
jeweilige konstituierten Gewalten in Gestalt der rechtlichen und politischen Formen
(pouvoir constitué) ihre Autorisierung beziehen.
1
Wie es historisch schon immer
in solchen »populistischen« Momenten gewesen ist, in denen die Grundlagen der
Gesellschaftsverfassung einer Neuverhandlung unterzogen wurden, treffen hier
Emanzipation und Regression aufeinander. Neue Formen assoziativer Demo-
kratie, die eine Rückbindung an bürgerschaftliches Engagement avisieren, stehen
den Neofaschisten der »Identitären Bewegung« gegenüber, die im Mittelmeer ihre
Boote anmieten, um Flüchtlinge in den Tod zurückzudrängen: Sie wollen die verfas-
sungsgebende Gewalt eines auf Homogenität beruhenden Nationalvolks schützen.
1 Zur Unterscheidung von konstituierender und konstituierter Macht in der Verfassungs-
theorie: Loughlin 2014; Negri 1999. In der deutschsprachigen Verfassungstheorie wird die
»verfassungsgebende Gewalt« als feststehender Ausdruck verwendet (vgl. Isensee 1995).
Auf diese Weise handelt man sich freilich die Doppeldeutigkeit des Gewaltbegriffs ein, der
auf einen »größeren Bedeutungsumfang« verweist als etwa »violence« in der französischen
oder englischen Sprache, indem er sowohl »eine Antithese zu Recht und Gerechtigkeit« bil-
det als auch »deren Verwirklichung oder Ausübung durch die Institution« umfasst (Balibar
2001, HKWM 5, 1271): Gewalt ist nicht nur disruptive »violence«, sie ist auch als Ver-
wirklichungs- oder Verhinderungsmacht (pouvoir/power) zu verstehen. Wenn im Folgenden
von »destituierender Macht« die Rede ist, soll in diesem Sinne die Verwirklichungs- bzw.
Verhinderungsfunktion der verfassungsgebenden Gewalt betont werden.
* Der Text ist im Rahmen des Projekts »ERC-2014-CoG, No. 647313 – Tansnational Force of
Law« entstanden, das vom European Research Council (ERC) gefördert wird.