Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Kulturwissenschaftliches Institut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie Institut Arbeit und Technik 2006-06 Thorsten Kalina / Claudia Weinkopf Ein gesetzlicher Mindestlohn auch in Deutschland?! Modellrechnungen für Stundenlöhne zwischen 5,00 und 7,50 € – und wie ist es bei den anderen? Auf den Punkt... • Von einem Mindestlohn in Höhe von 7,50 € würden in Deutschland rund 4,9 Millionen Beschäftigungsverhältnisse erfasst, bei einer Höhe von 5,00 € wä- ren es immerhin noch 1,5 Millionen. • Gesamtwirtschaftlich würden die Arbeitnehmerbruttolöhne bei einem Min- destlohn von 7,50 € um etwa 12 Milliarden € steigen. Bei 5,00 € läge die Stei- gerung bei lediglich gut 2,2 Milliarden €. • Mit der Lohnsteigerung durch einen Mindestlohn von 7,50 € wären Mehrein- nahmen für die Sozialversicherungen von knapp 4,2 Milliarden € verbunden, bei 5,00 € wären es lediglich gut 660 Millionen €. • Der Vergleich mit Mindestlöhnen in anderen Ländern zeigt, dass sich Deutschland mit einem Mindestlohn von 7,50 € bezogen auf den Anteil am Durchschnittlohn und den Anteil an den Vollzeitbeschäftigten im oberen Drittel positionieren würde – aber z.B. gegenüber Frankreich noch deutlich zurückbliebe. • Ein Mindestlohn von 5,00 € würde demgegenüber nur 1,3% aller Vollzeitjobs erfassen und läge bei rund 33% des Durchschnittlohnes – was den Werten der USA mit ihrem eher symbolischen Mindestlohn entspräche. Einleitung Über die Frage, ob auch in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden sollte, wird aktuell heftig und sehr kontrovers diskutiert. Ein gewichtiges Argument für Mindestlöhne besteht darin, dass Niedrig- und Niedrigstlöhne in Deutschland in den vergangenen Jahren deut- lich zugenommen haben. Nach unserer Berechnung mit dem Sozio-Ökonomischen Panel (SOEP) waren 2004 20,5% der westdeutschen und 22,5% der ostdeutschen Beschäftigten (20,8% in Ge- samtdeutschland) im Niedriglohnbereich tätig. Hierbei liegen getrennte Niedriglohnschwellen von 9,83 € (West) und 7,15 € (Ost) zu Grunde. 1 Unterstellt man demgegenüber eine bundesein- 1 Als Niedriglohnschwelle wurden nach dem OECD-Standard zwei Drittel des Medianlohns (Bruttostundenlöhne) gewählt. In der Berechnung sind Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Beschäftigte enthalten. Gruppen, für die der Mindestlohn voraussichtlich nicht gelten würde (Auszubildende, Selbständige, etc.) wurden ausgeklammert. Vgl. hierzu ausführlich Kalina/Weinkopf (2006). Dort findet sich auch eine Auswertung zur Struktur des Mindestlohn- bereichs nach Personen- und Unternehmensmerkmalen.