eigenen Passivität in Angelegenheiten der GKV mitver- schuldete Grundrechts- und Rechtsstaatsdefizit des GBA. 3. Neutralität der öffentlichen Meinung und der unparteiischen Mitglieder des GBA? Der Bias zugunsten des GKV-Systems im Allgemeinen und des GBA im Besonderen wird durch die öffentliche Meinung zusätzlich verstärkt. Die öffentliche Meinung einschließlich der juristischen Literatur ist naturgemäß vom Mehrheitsinteresse, d.h. von dem Ziel der Kosten- dämpfung getrieben. In der öffentlichen Meinung wer- den der Mythos der „knappen Mittel“ und das Mantra der Kostenexplosion besonders gepflegt. 84 84 Vgl. etwa Böll, Kostenexplosion im Gesundheitswesen: Krankes System mit Knalleffekt, in Spiegel Online v. 8.10.2009, spiegel.de. Weil sich bei manchen das Gewissen regt, die finanziellen Interessen der Mehrheit gleichwohl die Oberhand behalten, wird die Forderung nach Rationierung zu Lasten der Gesund- heit der Minderheit der Patienten ohne Änderung in der Sache als „Priorisierung“ beschönigt. 85 85 Vgl. etwa Wohlgemuth/Alber/Bayerl/Freitag, Priorisierung in der Medizin: Eine theoretische und empirische Analyse unter besonde- rer Berücksichtigung der GKV, in Wohlgemuth/Freitag (Hrsg.), Prio- risierung in der Medizin – interdisziplinäre Forschungsansätze, 2009; Groß, Priorisierung statt Rationierung: Zukunftssicherung für das Gesundheitssystem?, in: Lohmann/Preusker (Hrsg.), Priori- sierung statt Rationierung, 2010. Selbst der nationale Ethikrat ver- folgt die Mehrheitsposition und proklamiert Priorisierungen zu Las- ten der Minderheit der Patienten, ohne die These von den knappen Mitteln zu hinterfragen, vgl. Deutscher Ethikrat, Nutzen und Kos- ten im Gesundheitswesen – zur normativen Funktion ihrer Bewer- tung, 2011. Besonders leicht fällt von vornherein das „bashing“ der Minderheit der Leistungserbringer als ineffizient und gierig, während es in Wahrheit die Mehrheit ist, die ihr finanzielles Kosten- dämpfungsinteresse zu Lasten der Gesundheit der Min- derheit der Patienten verfolgt. Obwohl die Versorgung im Krankheitsfall in Deutschland im weltweiten Maß- stab hervorragend ist, 86 86 Vgl. etwa den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Ge- meinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit, 11.11.2005, S. 87: „Die hohe Qualität unseres Gesundheitswesens ist international anerkannt und muss im Interesse aller, die auf seine Leistungsfähigkeit angewiesen sind, erhalten bleiben.“ wird so eine leistungserbringer- feindliche Atmosphäre geschaffen, die zugleich von den Mängel des GKV-Systems infolge von Dyssolidarität und Beitragssatzbegrenzung ablenkt. 87 87 Das BVerfG räumt die Untauglichkeit des Finanzierungssystems der GKV indirekt ein, wenn es zu typischen, nur an einzelnen Stell- schrauben drehenden „Gesundheitsreformen“ einerseits ausführt, die betreffenden Mittel seien zwar allesamt grundsätzlich geeignet, zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung bei- zutragen, andererseits aber zugleich einräumt, dass „keine Maßnah- me nachhaltig gewirkt hat“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2001 – 1 BvR 491/96, juris Rz. 53. Gerichte und öffentliche Meinung bestärken sich so ge- genseitig in ihren Vorurteilen, Angstvorstellungen und Ablenkungsmanövern. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass von den „unparteiischen“ Mitglie- dern des GBA i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 SGB V keine echte Neutralität und kein faires Abwägen der Positionen von Mehrheit und Minderheiten erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als „Unparteiische“ von einzelnen La- gern benannt werden. 88 88 Vgl. etwa die Meldung „Ex-AOK-Chef geht zum G-BA“, Apotheke Adhoc vom 22.12.2016. V. Fazit: Herrschaft der Mehrheit und des Geldes statt Herrschaft des Rechts in der GKV Aus anwaltlicher Sicht ergibt sich daher zu Entscheidun- gen des GBA folgendes Bild: Es existiert ein GKV-Sys- tem-Bias der GKV-Institutionen selbst, der sozial- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der öffent- lichen bzw. veröffentlichten Meinung. 1. Waffengleichheit gegen Entscheidungen des GBA als GKV-Institution ist ausgeschlossen durch formelle Rechtsschutzbeschränkungen, materielle Rechtsschutz- beschränkungen sowie weiche Faktoren. 2. Fairness ist – u.a. im Blick auf die Dyssolidarität des GKV-Systems und als Folge des verschleiernden „Kos- tenexplosions-Mantras“ – ein Fremdwort in der GKV. 3. Entscheidungen des GBA als GKV-Institution werden von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung abgeschottet und als weitestgehend „unantastbar“ behandelt. 4. Der Rechtsschutz für den einzelnen Systembetroffenen ist praktisch wirkungslos. Der Einzelne hat gegen Ent- scheidungen des GBA keine realistische Chance. 5. Aus Anwaltssicht ist der Rechtsschutz gegen GKV-Ent- scheidungen im Allgemeinen und GBA-Entscheidungen im Besonderen ein echtes Sorgenkind des Rechtsstaats. 6. Die „Rechtsidee“ ist im GKV-System kein Thema. Be- herrschendes Thema ist allein die Kostendämpfung. Prof. Dr. Stefan Huster/Jonathan Ströttchen, Bochum Nikolaus, komm in unser Haus? Ansprüche auf Arzneimittelversorgung bei nicht belegtem Zusatznutzen in der Gesetzlichen Krankenversicherung Prof. Dr. Stefan Huster ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie an der Ruhr-Universität Bochum. Jonathan Ströttchen ist Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl. Die nicht unerhebliche Anzahl von Fällen, in denen nach der Nutzenbewertung eines Arzneimittels ein pharma- zeutischer Unternehmer sich für den Rückzug vom deut- schen Markt entscheidet, wirft die Frage auf, welche An- sprüche gesetzlich Krankenversicherte in dieser Konstel- lation auf Versorgung mit diesem Arzneimittel geltend machen können. Dies hängt mit grundlegenden Fragen der evidenzbasierten Gesundheitsversorgung (I.) und den Ursachen für derartige Marktaustritte (II.) zusam- Huster/Ströttchen Nikolaus, komm in unser Haus? 352 GesR 6/2017