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Published online: May 25, 2016
Editorial
Verhaltenstherapie 2016;26:80–81
DOI: 10.1159/000446598
Die Langzeitperspektive in der Richtlinienpsychotherapie:
Rehabilitationspsychotherapie
Michael Linden
Forschungsgruppe Psychosomatische Medizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin und Institut für Verhaltenstherapie Berlin,
Berlin, Deutschland
unabhängig davon, wie es dem Patienten geht. Dieses Vorgehen in
der ambulanten Richtlinienpsychotherapie gleicht dem bei statio-
nären Rehabilitationsmaßnahmen. Hinzu kommt, dass der Kon-
takt zum Therapeuten während der Therapiedurchführung weitge-
hend auf die verabredeten Sitzungen beschränkt ist und ansonsten
bestenfalls Telefongespräche zu sehr eingeschränkten Zeiten statt-
finden können. All dies ist therapeutisch, juristisch und ethisch nur
bei chronischen Erkrankungen erlaubt. Bei einer akuten depressi-
ven Episode, gar noch mit akuter Suizidalität, wäre es ein Kunst-
fehler, ein solches Behandlungsregime anzuwenden. Bei akuten
Erkrankungen gilt zudem, dass eine Behandlung so lange zu dau-
ern hat, wie eine therapeutische Notwendigkeit besteht, während
es bei chronischen Krankheitszuständen keine «unterlassene Hilfe-
leistung» gibt. Nur deshalb ist es beispielsweise möglich, dass ein
Patient monatelang auf den Beginn der Therapie wartet oder der
Kontakt zum Therapeuten beendet wird, obwohl der Patient wei-
terhin schwer krank ist.
Allerdings gibt es trotz der genannten Einschränkungen für
Richtlinienpsychotherapeuten genug zu tun. Hirnorganische Stö-
rungen, Suchterkrankungen, schizophrene Erkrankungen, depres-
sive Störungen, Angststörungen, somatoforme Störungen oder
Persönlichkeitsstörungen sind zu einem großen Teil, und manch-
mal sogar per definitionem, chronische Krankheiten bzw. «psychi-
sche Behinderungen». Es geht also nicht um die Behandlung von
«Krankheitsepisoden», sondern von «Krankheitsentwicklungen».
Dies ist sogar für einige Therapien namensgebend, wie z.B. die
Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT), die deshalb «dialektisch»
heißt, weil das Grundaxiom darin besteht, dass Borderlinestörun-
gen nicht zu heilen, aber dennoch zu behandeln sind.
Akzeptiert man die Realität, dass psychische Krankheiten ihrer
Natur nach, unter therapeutischen Überlegungen und auch nach
geltendem Sozialrecht gemäß § 2 und § 26 SGB IX in einer Vielzahl
von Fällen als chronische Krankheiten und damit als psychische
Behinderungen anzusehen sind, dann ergibt sich daraus eine Reihe
unmittelbarer Konsequenzen:
In dieser Ausgabe der Verhaltenstherapie findet sich ein
Beitrag von Voderholzer und Barton [2016] zum Thema «Anhal-
tende Wirkung von Psychotherapie bei Depression». Die Psycho-
therapie wird häufig als Maßnahme zur Behandlung akuter Er-
krankungszustände diskutiert; dazu liegen auch die meisten empi-
rischen Wirksamkeitsstudien vor. Dies ist in der Psychotherapie
nicht anders als in anderen Therapiebereichen, wie z.B. der
Pharmakotherapie.
Dieser Fokus auf der Behandlung von «Krankheitsepisoden»
hat in der angewandten Therapie aber nur eine geringe Bedeutung.
So klingen akute depressive Episoden in vielen Fällen nach einigen
Wochen spontan ab, sodass psychotherapeutische Behandlungen,
die sich in der Regel über viele Monate erstrecken, erst zur Wir-
kung kommen können, wenn die Spontanremission längst erfolgt
ist. Sieht man einmal von psychotherapeutischer Kriseninterventi-
on ab, dann ergibt sich daraus, dass die Psychotherapie im engeren
Sinne vorrangig bei Krankheiten indiziert ist, die länger als ein hal-
bes Jahr anhalten – nach der Definition von § 2 des Sozialgesetz-
buchs IX sind damit die Kriterien einer Behinderung erfüllt.
Diese Langzeitorientierung gilt erst recht für die sogenannte
«Richtlinienpsychotherapie», die in Deutschland die Regel in der
ambulanten Psychotherapieanwendung ist. Sie ist aufgrund der
vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen ausschließ-
lich bei chronischen Erkrankungen durchführbar. Die Patienten
müssen sich bei einem Therapeuten anmelden und im Normalfall
Wochen, wenn nicht Monate, auf einen Therapieplatz warten. An-
schließend müssen mehrere probatorische Sitzungen erfolgen, was
1–2 Monate in Anspruch nimmt. Dann müssen ein therapeuti-
scher Bericht verfasst und ein Antrag gestellt werden, der von den
Kostenträgern an einen Gutachter weitergeleitet wird, auf dessen
Empfehlung hin eine Kostenübernahme bewilligt wird. Dieser Pro-
zess dauert wiederum Wochen. Danach wird nur ein befristetes
Stundenkontingent befürwortet, was bedeutet, dass die Behand-
lung, selbst wenn eine zusätzliche und vorübergehende Verlänge-
rung erfolgt, zum Ende der bewilligten Stunden zu beenden ist,
Prof. Dr. Michael Linden
Forschungsgruppe Psychosomatische Medizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin und Institut für
Verhaltenstherapie Berlin
Hindenburgdamm 30, 12200 Berlin, Deutschland
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