Fax +49 761 4 52 07 14 Information@Karger.com www.karger.com Accessible online at: www.karger.com/ver Published online: May 25, 2016 Editorial Verhaltenstherapie 2016;26:80–81 DOI: 10.1159/000446598 Die Langzeitperspektive in der Richtlinienpsychotherapie: Rehabilitationspsychotherapie Michael Linden Forschungsgruppe Psychosomatische Medizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin und Institut für Verhaltenstherapie Berlin, Berlin, Deutschland unabhängig davon, wie es dem Patienten geht. Dieses Vorgehen in der ambulanten Richtlinienpsychotherapie gleicht dem bei statio- nären Rehabilitationsmaßnahmen. Hinzu kommt, dass der Kon- takt zum Therapeuten während der Therapiedurchführung weitge- hend auf die verabredeten Sitzungen beschränkt ist und ansonsten bestenfalls Telefongespräche zu sehr eingeschränkten Zeiten statt- finden können. All dies ist therapeutisch, juristisch und ethisch nur bei chronischen Erkrankungen erlaubt. Bei einer akuten depressi- ven Episode, gar noch mit akuter Suizidalität, wäre es ein Kunst- fehler, ein solches Behandlungsregime anzuwenden. Bei akuten Erkrankungen gilt zudem, dass eine Behandlung so lange zu dau- ern hat, wie eine therapeutische Notwendigkeit besteht, während es bei chronischen Krankheitszuständen keine «unterlassene Hilfe- leistung» gibt. Nur deshalb ist es beispielsweise möglich, dass ein Patient monatelang auf den Beginn der Therapie wartet oder der Kontakt zum Therapeuten beendet wird, obwohl der Patient wei- terhin schwer krank ist. Allerdings gibt es trotz der genannten Einschränkungen für Richtlinienpsychotherapeuten genug zu tun. Hirnorganische Stö- rungen, Suchterkrankungen, schizophrene Erkrankungen, depres- sive Störungen, Angststörungen, somatoforme Störungen oder Persönlichkeitsstörungen sind zu einem großen Teil, und manch- mal sogar per definitionem, chronische Krankheiten bzw. «psychi- sche Behinderungen». Es geht also nicht um die Behandlung von «Krankheitsepisoden», sondern von «Krankheitsentwicklungen». Dies ist sogar für einige Therapien namensgebend, wie z.B. die Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT), die deshalb «dialektisch» heißt, weil das Grundaxiom darin besteht, dass Borderlinestörun- gen nicht zu heilen, aber dennoch zu behandeln sind. Akzeptiert man die Realität, dass psychische Krankheiten ihrer Natur nach, unter therapeutischen Überlegungen und auch nach geltendem Sozialrecht gemäß § 2 und § 26 SGB IX in einer Vielzahl von Fällen als chronische Krankheiten und damit als psychische Behinderungen anzusehen sind, dann ergibt sich daraus eine Reihe unmittelbarer Konsequenzen: In dieser Ausgabe der Verhaltenstherapie findet sich ein Beitrag von Voderholzer und Barton [2016] zum Thema «Anhal- tende Wirkung von Psychotherapie bei Depression». Die Psycho- therapie wird häufig als Maßnahme zur Behandlung akuter Er- krankungszustände diskutiert; dazu liegen auch die meisten empi- rischen Wirksamkeitsstudien vor. Dies ist in der Psychotherapie nicht anders als in anderen Therapiebereichen, wie z.B. der Pharmakotherapie. Dieser Fokus auf der Behandlung von «Krankheitsepisoden» hat in der angewandten Therapie aber nur eine geringe Bedeutung. So klingen akute depressive Episoden in vielen Fällen nach einigen Wochen spontan ab, sodass psychotherapeutische Behandlungen, die sich in der Regel über viele Monate erstrecken, erst zur Wir- kung kommen können, wenn die Spontanremission längst erfolgt ist. Sieht man einmal von psychotherapeutischer Kriseninterventi- on ab, dann ergibt sich daraus, dass die Psychotherapie im engeren Sinne vorrangig bei Krankheiten indiziert ist, die länger als ein hal- bes Jahr anhalten – nach der Definition von § 2 des Sozialgesetz- buchs IX sind damit die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Diese Langzeitorientierung gilt erst recht für die sogenannte «Richtlinienpsychotherapie», die in Deutschland die Regel in der ambulanten Psychotherapieanwendung ist. Sie ist aufgrund der vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen ausschließ- lich bei chronischen Erkrankungen durchführbar. Die Patienten müssen sich bei einem Therapeuten anmelden und im Normalfall Wochen, wenn nicht Monate, auf einen Therapieplatz warten. An- schließend müssen mehrere probatorische Sitzungen erfolgen, was 1–2 Monate in Anspruch nimmt. Dann müssen ein therapeuti- scher Bericht verfasst und ein Antrag gestellt werden, der von den Kostenträgern an einen Gutachter weitergeleitet wird, auf dessen Empfehlung hin eine Kostenübernahme bewilligt wird. Dieser Pro- zess dauert wiederum Wochen. Danach wird nur ein befristetes Stundenkontingent befürwortet, was bedeutet, dass die Behand- lung, selbst wenn eine zusätzliche und vorübergehende Verlänge- rung erfolgt, zum Ende der bewilligten Stunden zu beenden ist, Prof. Dr. Michael Linden Forschungsgruppe Psychosomatische Medizin an der Charité Universitätsmedizin Berlin und Institut für Verhaltenstherapie Berlin Hindenburgdamm 30, 12200 Berlin, Deutschland michael.linden@charite.de © 2016 S. Karger GmbH, Freiburg 1016–6262/16/0262–0080$39.50/0