Angewandte Wissenschaft » Originalarbeiten exklusiv für Sie vorgestellt DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU Aktuelle Rechtsprechung bestätigt Novel-Food-Einstufung von Hanfextrakten und Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln – Betäubungsmitteleinstufung von Cannabislebensmitteln ist weiterhin unklar Dirk W. Lachenmeier*, Tabata Rajcic de Rezende, Stephanie Habel, Verena Bock, Constanze Sproll, Stephan G. Walch Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe, Weißenburger Straße 3, 76187 Karlsruhe Zusammenfassung Im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission sind Canna- bidiol (CBD) und Hanfextraktprodukte als neuartig eingestuft und benötigen somit vor dem ersten Inverkehrbringen eine Zulassung. Vonseiten der Lebensmittelunternehmen wird aber eine Vielzahl derartiger Produkte ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und von der amtlichen Überwachung beanstandet. Sieben Gerichtsur- teile haben mittlerweile einheitlich die Einstufung als Novel Food untermauert und die amtlichen Maßnahmen bestätigt. Es ist zu hoffen, dass sich die Lebensmittelunternehmen der Problematik bewusst werden und ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, indem sie die Sicherheit der Produkte im Rahmen eines Zulassungsverfah- rens belegen. Eine große Rechtsunsicherheit besteht allerdings weiterhin vor dem Hintergrund einer möglichen Betäubungsmitteleinstufung von Hanflebensmitteln, insbesondere solchen aus Blättern (beispiels- weise als Tee). Summary In the Novel Food catalogue of the European Commission, can- nabidiol (CBD) and hemp extract products are classified as no- vel and therefore require a marketing authorisation before being placed on the market for the first time. Contrary to this, a large number of such products has been placed on the market by food companies without approval and has been objected by the official control authorities. Seven court rulings meanwhile have uniformly supported the classification as Novel Food and have confirmed the official measures. It is to be hoped that the food business opera- tors will become aware of the problem and fulfil their duty of care by proving the safety of products within the framework of approval procedures. However, a great deal of legal uncertainty still exists within the framework of a possible narcotic classification of hemp foods, es- pecially those made from leaves (e.g. as tea). Einleitung Wie in unserem kürzlich in dieser Zeitschrift erschienenen Übersichtsbeitrag über Hanflebensmittel ausgeführt wurde [1], ist die zentrale Frage zur Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD) und hanfextrakthaltigen Produkten wie sog. CBD-Ölen die Novel-Food-Einstufung dieser Produkte. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang von Menschen verzehrt wor- den sind, sind als neuartig einzustufen (Verordnung (EU) 2015/2283). Nach Art. 6 Abs. 2 der genannten Verordnung dür- fen nur zugelassene und in der Unionsliste gemäß der Durch- führungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführte neuartige Le- bensmittel in Verkehr gebracht werden. Für die amtliche Lebensmittelüberwachung hatte sich die Situa- tion bereits vor dem Hintergrund der früheren Einträge im No- vel-Food-Katalog der EU-Kommission wie folgt dargestellt. Traditionelle, vor Mai 1997 verzehrte Hanflebensmittel wurden aus den Samen, jedoch nicht unter Mitverwendung von Extrak- ten gewonnen [1]. Durch die Klarstellung des Novel-Food- Katalogs im Jahr 2019 wurde diese Bewertung untermauert (Abb. 1). Darin werden Hanfprodukte wie Samen, Samenöl, Sa- menmehl und entfettetes Samenmehl explizit als nicht-neuartig bezeichnet, während Extrakte und daraus abgeleitete Produkte mit Cannabinoiden als neuartig eingestuft werden (zu den Än- derungen des Katalogs mit Originalwortlaut und deutscher Übersetzung siehe z. B. [2]). Darüber hinaus wird darauf hinge- wiesen, dass diese Einstufung für die Extrakte als solche und alle Produkte gilt, denen sie als Zutat zugesetzt werden (Abb. 1). Vor dem Hintergrund einer Reihe von Gerichtsentscheidungen, die derzeit zu diesem Themenkomplex ergangen sind, wird die Novel-Food-Einstufung und Verkehrsfähigkeit von Hanfpro- * Dr. D. W. Lachenmeier, Lachenmeier@web.de, Tel.: 0721-926-5434, www.cvua-karlsruhe.de 116. Jahrgang März 2020 Behr’s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982