Abstract zur Konferenz Digital Humanities im deutschsprachigen Raum 2018 Rechtsfragen in DH- Projekten: Alles, was man wissen muss Hannesschläger, Vanessa Vanessa.Hannesschlaeger@oeaw.ac.at ACDH-ÖAW, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreich Kamocki, Pawel pawel.kamocki@gmail.com L'Université Paris Descartes, Frankreich Scholger, Walter walter.scholger@uni-graz.at ZIM-ACDH, Universität Graz, Österreich Mit dem Eintritt der Geisteswissenschaften in den digitalen Raum öffnet sich für Forschende auch ein neuer Rechtsraum mit Anforderungen und Problemstellungen, die uns bislang nicht oder nur marginal betroffen haben. Dieser Workshop soll die gängigsten Fragen beantworten, die sich aus unterschiedlichen Rechtsbereichen bei der Realisierung von Digitalisierungsvorhaben und digitalen Forschungsprojekten ergeben. Besonders eingegangen wird auf jüngste Entwicklungen und Neuerungen in den Legislaturen speziell der deutschsprachigen Länder, die für die DH von besonderer Relevanz sind (etwa die UrhWissG-Novelle in Deutschland oder die EU- Datenschutz-Grundverordnung, die jeweils 2018 in Kraft treten). Ziel dieses Workshops ist es, die Teilnehmenden für die rechtlichen Aspekte des digitalen Arbeitens zu sensibilisieren und ihnen im Speziellen einen Überblick über jene Rechtsbereiche zu verschaffen, mit denen wir im Rahmen unserer Forschungstätigkeiten konfrontiert werden. Dabei wird ein interaktives Format gewählt, bei dem die Teilnehmer*innen die Gelegenheit finden, ihre konkreten Fragen aus ihrer Anwendungspraxis im Rahmen der thematischen Blöcke sowie am Ende des Workshops in einer offenen Diskussion einzubringen und mit den anwesenden Expert*innen und Kolleg*innen zu erörtern. Urheberrecht Das Urheberrecht schützt sämtliche materiellen und immateriellen Rechte von Urheber*innen an deren Werken. Ob ein Werk veröffentlicht bzw. erschienen ist oder nicht hat auf das Entstehen von Urheberrecht keinen Einfluss. Nach dem Ableben der Schaffenden geht das Urheberrecht auf die Erb*innen über und erlischt 70 Jahre nach Ableben der Schaffenden (gerechnet ab dem 1.1. des Folgejahres). Sämtliche Werknutzungsrechte können von Urheber*innen bzw. deren Erb*innen verkauft oder anders veräußert werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (also das Recht, durch die Schaffung eines Werkes dessen - zu nennende*r - Urheber*in zu werden) ist nicht veräußerbar. Archive und andere Institutionen, in deren Eigentum urheberrechtlich geschütztes Material vor oder nach Ableben durch Schenkung oder Verkauf durch die Urheber*innen oder deren Erb*innen übergeht, besitzen häufig nur das Material, nicht aber das (ererbte) Urheber- oder anderweitig erlangte Werknutzungsrecht an dem von ihnen Aufbewahrten. Am 1. März 2018 tritt in Deutschland das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft. Dieses novelliert die bestehenden Schranken des Urheberrechts für Unterricht und Forschung (§52a UrhG) und für Bibliotheken bzw. öffentliche Gedächtnisinstitutionen (52b UrhG) und ersetzt diese durch eine Reihe neuer Bestimmungen betreffend Forschung, Lehre, Bibliotheken und Archive (§60a - 60h UrhG). Insbesondere sind auch die Paragraphen 60d (enthält eine breite Ausnahme für data-mining zu nicht-kommerziellen Forschungszwecken) und 60c (für andere nicht-kommerzielle Forschung) von besonderem Interesse für die Digitalen Geisteswissenschaften. Dabei ist festzuhalten, dass die in diesen Paragraphen festgelegten Schranken durch anderslautende Verträge nicht ausgesetzt werden können. Allerdings ist eine “angemessene Vergütung” an die zuständigen Verwertungsgesellschaften (wie z.B. VG Wort) zu entrichten. Die Verhandlungen über eine solche „angemessene Vergütung“ sind, wie die Praxis zeigt, langwierig und kompliziert – ein Grund mehr, umgehend diesbezüglich tätig zu werden. Vom Urheberrecht erfasst sind neben dem Digitalisierungsbereich beispielsweise auch die folgenden (häufigen) Vorhaben: 1. Faksimilierung (Abdruck in Büchern) 2. digitale Faksimilierung (Wiedergabe von Scans auf Webseiten): auch bei der Verwendung z.B. von Fotos oder anderen Einzelbildern, etwa für Startseiten, ist das Urheberrecht zu berücksichtigen! 3. Edition (analog oder digital, auch ohne Beigabe von Faksimiles) 4. Corpuserstellung (auch ohne Zugriff auf den Volltext) “Copyright” - nationales Recht & der digitale Raum Der Begriff “copyright” führt oft zu Missverständnissen, da er ein rechtliches Konzept bezeichnet, das es in Österreich bzw. im deutschsprachigen / europäischen Raum nicht gibt. “Copyright”, das dominierende Rechtskonzept im angelsächsischen Raum, stellt das Recht