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16 Armut bei Hegel
Georg Wilhelm Friedrich Hegel gilt wahlweise als Phi-
losoph der Freiheit und die Grundlinien der Philoso-
phie des Rechts folgerichtig als »philosophische Lehre
von der Verwirklichung der Freiheit zum aktualen
Dasein aller als Freier« (Ritter 2003, 264) oder aber als
»ein Machtstaatstheoretiker und Antidemokrat par
excellence« (Kiesewetter 1982, 104, Hervorh. i. O.)
und sein Staatsverständnis als »antiindividualis-
tisch[...] (ebd., 84), das damalige Preußen verehrend
und so habe Hegel sogar dem Totalitarismus den Weg
bereitet. Während sein Staatsverständnis seit der Zeit
seines Wirkens eine ständige Kontroverse in der For-
schung darstellt, ist kaum bekannt, dass sich der Phi-
losoph auch der Frage der Armut widmet und diese
eine entscheidende Rolle für seinen Entwurf des Staa-
tes und damit für sein gesamtes System spielt. Tatsäch-
lich beschäfigen sich nur wenige Wissenschafler*in-
nen mit der Sozialen Frage bei Hegel und weisen ihr
zumeist auch eher einen untergeordneten Stellenwert
zu (konträr hierzu vor allem Losurdo 1988 und Ruda
2011). Dieses Kapitel möchte dieses Bild ein stückweit
korrigieren, indem Hegels Aufassungen zur Armut,
ihr Stellenwert für die Verwirklichung des idealen
Staates und damit die Bedeutung in seinem Gesamt-
system sowie seine Lösungsmöglichkeiten skizziert
werden.
16.1 (Mangelnde) Bedürfnisbefriedigung:
Sublimierung der Verwirklichung des
Menschen
Sich die Natur gemäß zu machen und über die hierzu
nötigen Mittel zu verfügen, stellt für Hegel ein Mo-
ment gelungener Selbstverwirklichung dar:
»Das Tier ist ein Partikulares, es hat seinen Instinkt und
die abgegrenzten, nicht zu übersteigenden Mittel der
Befriedigung. [...]. Das Bedürfnis der Wohnung und
Kleidung, die Notwendigkeit, die Nahrung nicht mehr
roh zu lassen, sondern sie sich adäquat zu machen und
ihre natürliche Unmittelbarkeit zu zerstören, macht,
daß es der Mensch nicht so bequem hat wie das Tier
und es als Geist auch nicht so bequem haben darf«
(Hegel, GPR, § 190 Zus.).
So Hegel in den Grundlinien der Philosophie des
Rechts. Der Mensch vervielfältigt und kultiviert seine
Bedürfnisse und die Mittel ihrer Befriedigung, worin
sich nicht eine unwürdige Bindung an Äußeres, son-
dern umgekehrt seine Freiheit ausdrückt (vgl. hin-
gegen die gegensätzliche Deutung von Vieweg 2012,
292; zustimmend hingegen Schnädelbach 2000, 276).
Im Umkehrschluss kann materielle Armut als man-
gelnde Fähigkeit defniert werden, die eigenen Bedürf-
nisse befriedigen zu können. Ein depriviertes Leben
heißt, dass diese nicht befriedigt oder auch gar nicht
erst ausgebildet werden können, so dass das betrofene
Individuum zwar der Potenz nach über dem Verhält-
nis des animalischen Organismus zur Natur steht, die-
se Anlagen jedoch aufgrund äußerer Einschränkungen
nicht ausbilden kann. Wichtig ist hierbei der Wider-
spruch zwischen Möglichkeit und Wirklichkeit, wo-
durch die Armut besonders schmerzlich wird. Hierbei
muss – wie dies auch in der heute gängigen Armuts-
defnition der Fall ist – der Lebensstandard des Men-
schen ins Verhältnis zur Gesellschaf gesetzt werden,
in der er lebt: Armut ist ein »Zustande, der ihnen die
Bedürfnisse der bürgerlichen Gesellschaf läßt und der
[...] dagegen sie aller Vorteile der Gesellschaf, Er-
werbsfähigkeit von Geschicklichkeiten und Bildung
überhaupt, auch der Rechtspfege, Gesundheitsvorsor-
ge, selbst of des Trostes der Religion usf. mehr oder
weniger verlustig macht« (GPR, § 241).
Als Gesellschafsmitglied kennt der von Armut be-
trofene Mensch das Niveau der Bedürfnisbefriedi-
gung seiner Zeit und damit alle Möglichkeiten zur
Kultivierung der Subjektivität, die es der Potenz nach
gibt. Sein Ausschluss erscheint ihm also nicht nur als
ein solcher von den elementaren Reproduktions-
bedingungen, sondern er kann diesen geistig zugleich
auf elaboriertere Mittel beziehen, die ihm vorenthal-
ten bleiben. Insofern haben betrofene Individuen also
dieselben Bedürfnisse wie andere durchschnittliche
Gesellschafsmitglieder, die bei ihnen nicht zu einer
Entwicklung der Subjektivität führen, sondern ihnen
rein als Mangel erscheinen. Wie heute durch zahlrei-
che Studien belegt, betrif dieser Zustand sämtliche
Bereiche des Lebens: So werden Berufsqualifkationen
gar nicht erst ausgebildet oder verkümmern und der
Zugang zu Bildung und zur medizinischen Versor-
gung ist im Allgemeinen schlechter, was sich unter an-
derem in einer geringeren Lebenserwartung der sozial
benachteiligten Bevölkerungsschichten ausdrückt.
Weil dieser Zustand also den Menschen um eine
umfassende Entwicklung seiner selbst bringt, sieht
sich Hegel zu dem Schluss berechtigt, dass Armut im
Zustande der Gesellschaf »sogleich die Form eines
Unrechts, was dieser oder jener Klasse angetan wird«
(Hegel, GPR, § 244 Zus., Hervorh. I. S.), annimmt.
16 Armut bei Hegel
J. B. Metzler © Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature, 2021
Schweiger/Sedmak (Hg.), Handbuch Philosophie und Armut, https://doi.org/10.1007/978-3-476-05739-6_16