Originalien und Übersichten
Bundesgesundheitsbl
DOI 10.1007/s00103-017-2608-8
© Springer-Verlag GmbH Deutschland 2017
Friedhelm Meier
1
· Jens Ried
1
· Anke Harney
2
· Kerstin Rhiem
3
· Silke Neusser
4
·
Anja Neumann
4
· Jürgen Wasem
4
· Rita Schmutzler
3
· Stefan Huster
2
·
Peter Dabrock
1
1
Lehrstuhl für Systematische Theologie II (Ethik), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
Erlangen, Deutschland
2
Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht, Ruhr-Universität Bochum, Bochum, Deutschland
3
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, Universitätsklinik zu Köln, Köln, Deutschland
4
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftungslehrstuhl für Medizinmanagement, Universität
Duisburg-Essen, Essen, Deutschland
Leistungsanspruch auf
prophylaktische Behandlung bei
genetischer Prädisposition für
Brustkrebs
Interdisziplinäre Perspektiven
Hinführung
Seit der vollständigen Sequenzierung des
menschlichen Genoms im Jahr 2001 er-
schließt sich für die klinische Praxis ein
immer breiteres Spektrum biomarkerba-
sierter Methoden sowohl für die Diagno-
se von Erkrankungsrisiken als auch für
korrespondierende therapeutische Maß-
nahmen. Prophylaktische Maßnahmen
erscheinen derzeit vor allem bei kom-
plexen Krebserkrankungen und dabei be-
sonders bei Mutationen in Hochrisikoge-
nen, wie bspw. BRCA1/2 beim hereditä-
ren Brustkrebs, vielversprechend. Denn
zum einen liegen hier umfangreiche Da-
ten vor, wie z. B. zur Genomik hereditärer
monogener und polygener Mamma- und
Ovarialkarzinome [1–3], zu kumulieren-
den Risiken und modulierenden Fakto-
ren [4–6] sowie zu psychischen Effek-
ten einer genetischen Risikodiagnostik
[3, 7–9]. Zum anderen steht eine Band-
breite an Maßnahmen, die in ihrer Ein-
griffstiefe und ihren Effekten sehr un-
terschiedlich sind, zur Verfügung. Diese
Maßnahmen reichen von einer intensi-
vierten Brustkrebsfrüherkennung bis hin
zu einer beidseitigen prophylaktischen
Mastektomie.
Seit sich die US-Schauspielerin An-
gelina Jolie im Jahr 2013 einer vorbeu-
genden Entfernung des Brustdrüsenge-
webes unterzogen hat und dies breite öf-
fentliche Resonanz fand, steigt auch in
Deutschland die Nachfrage nach geneti-
scher Diagnostik und korrespondieren-
den prophylaktischen Maßnahmen stetig
an [10]. Dem Interesse einer wachsenden
Anzahl von Frauen, vor allem aus Fami-
lien mit einer entsprechenden Häufung
von Brust- bzw. Eierstockkrebsfällen, das
eigene Erkrankungsrisiko zu klären und
auch weitreichende Optionen zur Risi-
kominimierung in Anspruch zu nehmen,
steht in Deutschland die keineswegs ein-
heitlich geregelte Kostenerstattungspra-
xis vonseiten der GKV entgegen.
In erster Linie hat dies seine Ursache
in der sozialrechtlichen Steuerungsfunk-
tion des Krankheitsbegriffes. Um diese
Steuerungsfunktion begrifflich präzise
zu fassen, werden im Folgenden die eng-
lischen Begriffe „disease“ und „sickness“
gebraucht, da diese die Multidimensiona-
lität von Krankheit adäquater abbilden.
Demnach ist Krankheit („disease“), im
Sinne einer biomedizinischen Zuschrei-
bung durch das ärztliche Personal, eine
Voraussetzung dafür, dass überhaupt
ein sozialrechtlicher Anspruch bzgl. der
Kostenübernahme für eine medizinische
Maßnahme besteht („sickness“ steht für
Krankheit im sozialrechtlichen Sinn).
„Disease“ wird dabei nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung als „regelwid-
riger Körper- oder Geisteszustand, der
ärztliche Behandlung erforderlich macht
und/oder Arbeitsunfähigkeit hervor-
ruf“ [11], verstanden.
Dass dieser disease-Begriff vor dem
Hintergrund der biomarkerbasierten
Medizin seine Steuerungsfunktion ein-
zubüßen beginnt und an Plausibilität
verliert, ist evident. Welche Implikatio-
nen sich daraus für eine sozialrecht-
liche Berücksichtigung von Personen
mit hochgradigen oder stark erhöh-
ten genetischen Risiken innerhalb des
deutschen Gesundheitssystems ergeben
können, soll im Folgenden anhand des
paradigmatischen Falls von BRCA1/2-
Mutationsträgerinnen diskutiert werden.
Die Insuffizienz des Krankheits-
begriffes als Kriterium für
Leistungsübernahmen
Im konkreten Fall von BRCA1/2-Muta-
tionsträgerinnen, welche beispielhaf für
die Gruppe der Personen mit hochgradi-
gen und stark erhöhten genetischen Ri-
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