Delivered by Ingenta University of Iowa 146.185.201.21 Wed, 08 Jun 2016 16:57:26 Copyright Mohr Siebeck 330 Monika Böhm Umfang und Grenzen eines europäischen Verbots der Altersdiskriminierung JZ 7/2008 3. Die Mangold-Entscheidung als ausbrechender Rechtsakt? Kann man die Mangold-Entscheidung des EuGH damit als ausbrechenden Rechtsakt i. S. der Rechtsprechung des BVerfG ansehen? Festgestellt wurde, dass die Entscheidung gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Der Mangold-Entschei- dung kommt faktisch eine kompetenzerweiternde Wirkung zu, indem dem Grundsatz des Verbots der Altersdiskrimi- nierung über die ausdrückliche Ermächtigung des Art. 13 EG hinausgehende Wirkungen zuerkannt werden. Der EuGH muss sich an den Wirkungen seiner Urteile messen lassen und darf nicht vom Vertrag nicht gedeckte Kompetenzen für sich und die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Auch wenn man davon ausgeht, dass das BVerfG nur dann feststellen darf, dass die Grenzen überschritten sind, wenn ein klarer und eindeutiger Verstoß vorliegt, wird man die Mangold-Entscheidung damit als ausbrechenden Rechts- akt i. S. der Rechtsprechung des BVerfG anzusehen haben. Ob sich dies allerdings auch im Rahmen der gegen das Urteil des 7. Senats des BAG eingelegten Verfassungsbeschwerde auswirken wird, bleibt wegen der Besonderheiten des Falles abzuwarten. Möglicherweise wird die Mangold-Entscheidung ohne- hin ein Ausreißerbleiben. Auch wenn in dem mittlerweile vorliegenden Urteil in der Rechtssache Palacios de la Vil- la 51 auf die Kritik von Generalanwalt Mazák nicht einge- gangen wurde, ist doch zweierlei auffällig: Zum einen wird festgestellt, dass die RiL 2000/78/EG ein Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert. 52 Dies könnte als Hinweis auf einen eingeschränkten Anwendungs- bereich des allgemeinen Rechtsgrundsatzes verstanden wer- den. Zum anderen wird unter Verweis auf die Mangold-Ent- scheidung der weite Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten sowohl bei Entscheidungen, welches konkrete Ziel von meh- reren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der konkreten Maßnah- men betont. 53 Der EuGH wird durch eine Vorlage des 3. Se- nats des BAG 54 die Gelegenheit haben, Umfang und Gren- zen des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu korrigieren und näher zu konkretisieren. Wünschenswert wäre es außerdem, wenn der EuGH seine Entscheidungen stärker auf ein nachvollziehbares dogmatisches Fundament stellen würde. Der deutsche Richter am EuGH, von Dan- witz, hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch Begrün- dungen die inhaltliche Überzeugungskraft der gefundenen Lösungen gestärkt und damit Rechtsfrieden geschaffen wer- den kann. 55 VI. Fazit Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ange- sehen werden. Ein als Grundrecht zum Primärrecht gehö- render allgemeiner Grundsatz hat einen eingeschränkten Geltungsbereich. In erster Linie ist er Maßstab für Maßnah- men der Gemeinschaft selbst. Für die Mitgliedstaaten ist er nur bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beachtlich. Über allgemeine Rechtsgrundsätze kann die Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht erweitert werden. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritäts- prinzip sind zu beachten. Durch die Mangold-Entscheidung wurde die Rechtsschöpfungsbefugnis des EuGH überschrit- ten. Es ist zu hoffen, dass der EuGH seine Rechtsprechung bald korrigiert. Professor Dr. Johann Braun, Passau* Fehlentwicklung bei der rechtlichen Behandlung von Internetauktionen Es ist rechtlich nicht zu begründen und in der Sache verfehlt, dem Verbraucher bei Internetauktionen ein Widerrufsrecht einzuräumen. Die Rechtsprechung beruht auf einem Mißverständnis der Gesetzesmaterialien. In Wahrheit wollte der Gesetzgeber Internetauktionen, die zu einem Vertragsschluß geführt haben, von dem Widerrufsrecht des § 312d Abs. 1 BGB in derselben Weise ausnehmen wie herkömmliche Versteigerungen. Im Hinblick auf die fatalen Folgen, zu denen ein Widerruf hier führt, erscheint eine Korrektur angezeigt. I. Widerruf des Angebots nach perfektem Vertrag 1. Höchstmöglicher Preis durch Bietergefecht Um eine Ware zu verkaufen, stehen dem Verkäufer zwei Strategien zur Verfügung: Er kann einmal den Preis festset- zen und dafür einen Käufer suchen. Der Vertrag kommt dann mit dem Erstbesten zustande, der diesen Preis akzep- tiert. Daß ein anderer bereit gewesen wäre, mehr zu zahlen, kann sich nicht auswirken; denn bevor jemand ein höheres Angebot machen kann, ist der Vertrag perfekt 1 . Allenfalls kann es vorkommen, daß ein Interessent weniger bietet, als 51 EuGH, Urteil v. 16. 10. 2007 Rs. C-411/05 Félix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicius SA. 52 EuGH (Fn. 51), Rz. 77. 53 EuGH (Fn. 51), Rz. 68. 54 BAG NZA 2006, 1276 ff. 55 von Danwitz JZ 2007, 697, 706. * Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilprozeßrecht, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Passau. 1 Zu den Komplikationen eines eventuellen Doppelverkaufs vgl. Braun AcP 193 (1993), 556. Aufsätze