Karl, R. 2022. Nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale? Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung Archäologische Denkmalpflege 3, 420-430. https://archdenk.rkarl.org/2022/09/nicht-denkmalgeschutzte-geschutzte.html. Nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale? Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung Raimund Karl Abstract: Aufgrund der im österreichischen Denkmalschutzgesetz (DMSG) erstmals 1990 zusätzlich zum Begriff „Denkmal“ eingeführten Begrifflichkeiten des „Denkmals, das unter Denkmalschutz steht“ und des „Bodendenkmals“ und deren inkonsistenter Verwendung im Gesetz kommt es (wohl schon seit 1991, aber gehäuft merklich in den letzten paar Jahren) zu widersinnigen Anwendungen gesetzlicher Bestimmungen des DMSG. Das Paradebeispiel dafür ist die angeblich nur mit Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestattete Nachforschung zum Zweck der Entdeckung nicht denkmalgeschützter „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, an deren Erhaltung zwar gar kein öffentliches Interesse besteht, die aber anscheinend doch vor Versuchen, sie durch „Forschungsgrabungen“ zu entdecken oder zu untersuchen, geschützt sind. Derartige nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale darf daher ihr Eigentümer (oder von diesem ermächtigte Personen) zu nahezu jedem beliebigen Zweck willkürlich zerstören, verändern oder auch ins Ausland verbringen, nur eines darf er nicht: sie zu Entdecken oder Untersuchen versuchen. In diesem Beitrag wird die diesen Unsinn verursachende Begriffsverwirrung diskutiert und ein Lösungsvorschlag gemacht, mit dem man diese Begriffsverwirrung sehr leicht beseitigen könnte. --- Ich habe mich in der „Archäologischen Denkmalpflege“ schon in meinem ersten hier veröffentlichten Beitrag und seither noch mehrmals damit beschäftigt, dass offensichtlich das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA), aber teilweise auch die österreichischen Gerichte, bei der Auslegung der Bestimmungen des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG) erhebliche Schwierigkeiten haben, den Sinn dieses Gesetzes bzw. seiner einzelnen Bestimmungen richtig zu erkennen. Sie haben daher auch Schwierigkeiten dabei, dieses Gesetz bzw. seine einzelnen Bestimmungen richtig anzuwenden. Richtig anwenden bedeutet dabei, das Gesetz so anzuwenden, dass dadurch das Ziel, das der Gesetzgeber zu erreichen versucht, tatsächlich erreicht wird bzw. – wenn dieses Ziel nicht vollständig erreicht werden kann – die größtmögliche Annäherung daran erreicht wird; d.h. der Wille, den der Gesetzgeber damit verfolgt hat, dass er dieses Gesetz bzw. seine einzelnen Bestimmungen erlassen hat, möglichst verwirklicht wird. Damit das BDA bzw. die seine Entscheidungen nachkontrollierenden Gerichte das Gesetz richtig anwenden können, ist es also notwendig, dass sie tatsächlich den Willen des Gesetzgebers bzw. den Sinn des Gesetzes, das er erlassen hat, richtig erkennen. Dies wird allerdings in der Praxis dadurch maßgeblich erschwert, dass der Wortlaut des DMSG von einer nachgerade babylonischen Sprachverwirrung gekennzeichnet ist, insbesondere was die absolut zentralen Begriffe (geschütztes) Denkmal und Bodendenkmal betrifft, die dort verwendet werden. Zwar hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen zu den beiden jüngeren Novellen des DMSG (RV 1990; 1999) seine Absichten (d.h. seinen Willen) genauer zu erklären und damit auch die Verwirrung bezüglich des Sinns der von ihm – im Gesetzeswortlaut leider noch dazu höchst uneinheitlich – verwendeten Begriffe zu beseitigen versucht; der gewünschte Erfolg scheint jedoch bisher nicht bzw. bestenfalls in sehr