Karl, R. 2022. „Wenn ich etwas sage, dann ist das so“. Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege 3, 431-486. https://archdenk.rkarl.org/2022/10/wenn-ich-etwas-sage-dann-ist-das-so.html. „Wenn ich etwas sage, dann ist das so“ 1 Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege Raimund Karl Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen. --- Ganz generell spielen im staatlichen Denkmalschutz, insbesondere im archäologischen Denkmalschutz, Sachverständigengutachten bzw. -äußerungen eine besonders bedeutende Rolle. Dies liegt im zuletzt genannten Bereich zuallererst schon allein daran, dass für die meisten denkmalschutzrechtlichen Normunterworfenen – d.h. „normale Durchschnittsbürger“, die in aller Regel kaum über irgendwelche Sachkenntnisse im Bereich der Archäologie und insbesondere der überwiegenden Mehrheit der „einheimischen“ Archäologie 2 verfügen – kaum erkenntlich ist, was überhaupt ein „archäologischer“ Fund oder eine „archäologische“ Fundstelle ist. Schließlich sind Funde im „bodenfrischen“ Zustand (wie z.B. stark korrodierte und fragmentierte Metallfunde) oft nicht einmal als von Menschen geschaffene Gegenstände erkennbar oder erscheinen (wie als Gefäßreste erkennbare Keramikfragmente) dem ungeschulten Betrachter wie alltäglicher (wenn auch vielleicht nicht aus jüngster Zeit stammender) Müll; und sind archäologische Fundstellen – im Gegensatz zu Baudenkmalen und Ruinen – mit dem freien Auge aufgrund fehlender obertägig sichtbarer Strukturen meist nicht einmal von ihrer Umgebung unterscheidbar. 1 Zitat von Dr. Wolfgang Schüssel, damals österreichischer Bundeskanzler (https://www.derstandard.at/story/ 1741195/wenn-ich-etwas-sage-dann-ist-das-so [27.9.2022]). 2 Oft werden von Befragten in erster Linie Überreste der klassischen Antike, vor allem im Mediterranraum, das alte Ägypten, die Reste vorkolonialer mittel- und südamerikanischer „Hochkulturen“ und eventuell besonders ikonische archäologische Denkmale wie Stonehenge in England mit dem Begriff Archäologie verbunden; während die Tatsache, dass es auch in heimischen Gefilden Archäologie gibt, von Befragten erst auf entsprechende Nachfrage realisiert wird (und dann oft wieder zuerst provinzialrömische Überreste als erste Assoziation genannt werden, während ur- und frühgeschichtliche, mittelalterliche und neuzeitliche Überreste unerwähnt bleiben oder als vergleichsweise unbedeutend betrachtet werden).