Herausgegeben von Rolf Herber Ulrich Magnus Burghard Piltz Karl-Heinz Thume IHR Internationales Handelsrecht Zeitschrift für das Recht des internationalen Warenkaufs und Warenvertriebs 5/2012 12. Jahrgang S. 177 – 220 Oktober 2012 Aufsätze Die Wahl des auf internationale Wirtschaftsverträge anwendbaren Rechtsrahmens im Europäischen Kollisionsrecht: Rechtswahlklauseln 2.0 Professor Dr. Patrick Ostendorf, LL.M. (London), Bielefeld Das Europäische Kollisionsrecht räumt der Privatautonomie ei- nen hohen Stellenwert ein. Zwingende Grenzen der Rechtswahl müssen aus Gründen der Risikovorsorge allerdings auch bei der Gestaltung von Rechtswahlklauseln beachtet werden, um eine (Teil-)unwirksamkeit von Verweisungsverträgen zu verhindern. I. Ausgangspunkt Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I- VO) über das auf vertragliche und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 1 haben sich auch die Spielräume für die Gestaltung von Rechtswahlklauseln in in- ternationalen Wirtschaftsverträgen vergrößert: Die Parteiauto- nomie erstreckt sich nunmehr gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO nicht nur auf die Wahl des Vertragsstatuts, sondern nach Maß- gabe von Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO auch auf das auf außer- vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das erst- mals ex-ante gewählt werden kann. Letzteres ist im Rahmen von internationalen Wirtschaftsverträgen insbesondere für die mit der vertraglichen Haftung gegebenenfalls konkurrierende deliktische Haftung der Vertragsparteien von Bedeutung. 2 Zwar wird das Deliktstatut für konkurrierende Ansprüche auch ohne Rechtswahl in der Regel akzessorisch an das Vertragsstatut an- geknüpft, vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 S. 2 Rom II-VO. Angesichts der bestehenden Auflockerungen dieser Anknüp- fung 3 bleibt die Rechtswahl hier aus Gründen der Rechtssicher- heit aber bedeutsam. Davon abgesehen steht es den Parteien auch offen, bewusst ein vom Vertragsstatut abweichendes De- liktstatut zu wählen – auch wenn diese Option wegen der Viel- zahl dadurch aufgeworfener Folgeprobleme 4 regelmäßig nur wenig sinnvoll sein dürfte. Insbesondere für sachenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung (Sachstatut) kommt eine Rechts- wahl dagegen weiterhin nicht in Betracht. Das Europäische Kol- lisionsrecht regelt die Ermittlung des Sachstatuts nicht. Die na- tionalen Kollisionsrechtsordnungen wiederum lassen eine Rechtswahl bislang regelmäßig nicht 5 bzw. jedenfalls nicht mit Drittwirkung 6 zu. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an- zuwendende Recht, ABl. EU 2008 Nr. L 177/6, berichtigt durch ABl. EU 2009 L 309/87 sowie Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU 2007 Nr. L 199/40. 2 Zur bislang nicht geklärten Frage, welches Statut darüber entscheidet, ob eine konkurrierende Haftung aus Vertrag und Delikt überhaupt in Be- tracht kommt kürzlich Czepelak, JPIL 2011, 393 ff. 3 Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften ist die bestehende Sonderverbin- dung aus Vertrag letztlich nur ein Indiz für eine offensichtlich engere Verbindung zum Vertragsstatut. Anders dagegen die akzessorische An- knüpfung der vorvertraglichen Haftung im Fall der Verletzung von vor- vertraglichen Aufklärungs- und Treuepflichten, s. Art. 12 Abs. 1 Rom II- VO. 4 Neben der schon aufgeworfenen Problematik, nach welchem Statut sich maßgeblich beurteilt, ob eine konkurrierende Haftung überhaupt in Be- tracht kommt, stellt sich etwa die Frage, ob auf die Beurteilung der Wirk- samkeit von Haftungsbeschränkungen sowohl Vertrags- als auch Delikts- statut zur Anwendung kommt, wenn sich die Klausel auf beide Haftungs- grundlagen bezieht, s. dazu Seibl, IPRax 2010, 347, 350. 5 S. zum deutschen Internationalen Sachenrecht etwa Junker, RIW 2000, 241, 251. 6 Eine entsprechend limitierte Rechtswahl mit Wirkung inter partes erlaubt etwa das Schweizer IPR, s. Art.104 IPRG. Brought to you by | Nanyang Technological University Authenticated