135 The court of law in Iron Age Celtic societies Raimund Karl Zusammenfassung Umfriedete Hofanlagen sind ein häufig anzutreffendes Element im Siedlungsbefund der europäischen Eisen- zeit. Beispiele finden sich in den hallstattzeitlichen “Herrenhöfen” und latènezeitlichen “Viereckschanzen” Deutschlands und anderer Teile Mitteleuropas, den französischen enclós und den britischen enclosed farmsteads, aber auch den “ringforts” des frühmittelalterlichen Irlands. Obgleich sich alle diese Anlagen in mancher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden, gibt es zwischen ihnen auch einige auffällige Ähnlichkeiten, die am besten als Resultat einer gemeinsamen religiösen Ideologie gedeutet werden können: ein Überwiegen von ostwärts orientierten Eingängen, strukturierte Deponierungen im Siedlungsraum und eine ähnliche interne Raumaufteilung, gewöhnlich mit einem Hauptgebäude auf der dem Eingang gegenüberliegenden Seite eines vergleichsweise großen, unverbauten Platzes. Linguistische Evidenzen zeigen, dass dieser eingefriedete Siedlungsraum mit verwandten Begriffen bezeichnet wurde: Gallisch lissos hat Kognaten in Altirisch les und Walisisch llys, wobei alle diese Worte jeweils unter an- derem auch die Bedeutung “Hof” und “Einfriedung” haben. Interessanter Weise haben jedoch der altirische und der walisische Begriff auch weitere parallele Bedeutungen: Altirisch les bedeutet auch “Abhilfe,Wiedergutmachung, Rechtsmittel;Wiedergutmachung durch Gerichtsverfahren; Grund, Fall, Angelegenheit, Sache”, während Walisisch llys auch “Gerichtshof, Rechtsfall oder Gerichtsverfahren” und “Einspruch oder Widerspruch gegen einen Zeugen oder Schöffen” bedeutet. Abgeleitete Begriffe finden sich in Altirisch lesach “erfolgreich rechtlich durchgesetzte Wie- dergutmachung” und “rechtlicher Vertreter, Anwalt” und Walisisch llysaf, “Zeugen oder Schöffen widersprechen oder ablehnen, Einspruch (gegen eine Aussage, Richter etc.)”.Wie beim englischen Wort court, das ebenfalls “eingefrie- deter Bereich, Hof” aber neben vielen anderen Dingen auch “eine Versammlung von Richtern, Gericht” bedeutet, scheint auch in den keltischen Sprachen eine Assoziation zwischen dem Hof, dem eingefriedeten Platz in einem Gehöft, und der Funktion der Durchführung von Gerichtsverfahren zu bestehen. Die frühesten Rechtstexte in keltischen Sprachen liefern uns ausführliche Informationen über die Durchführung von Gerichtsverfahren zwischen dem 6. und 13. Jh. n.Chr. Dabei findet besonders die Praxis des Schwörens von Eiden, unterstützt durch Eidhelfer, eine enge Parallele in frühen germanischen Rechten, insbesondere der Lex Ri- buaria aus dem 6. Jh. n.Chr. Sprachliche Evidenzen unterstützen ebenfalls die Ansicht, dass das Schwören von Eiden eine gängige Praxis war, Keltisch *oitos, “Eid” findet enge Kognaten in Altirisch oeth und Altwalisisch *ut, und natürlich auch in Englisch oath und Neuhochdeutsch Eid. Dass die Beiziehung von Eidhelfern auch vermutlich bereits in der Eisenzeit gängige Praxis war, wird wiederum durch den bekannten Bericht über das (miss- glückte) Gerichtsverfahren der Helvetier gegen Orgetorix nahe gelegt.