147 © Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2021 N. Grotkamp, A. Seelentag (Hrsg.), Konfiktlösung in der Antike, Handbuch zur Geschichte der Konfiktlösung in Europa 1, https://doi.org/10.1007/978-3-662-56100-3_13 Kapitel 13 Fremde vor Gerichten der griechischen Städte Kaja Harter-Uibopuu 1 Überblick Dort, wo ein Staat sich primär als Summe seiner Bürger versteht und die entschei- dende Staatsgewalt in den Vollversammlungen eben dieser Bürger liegt, hat das Bürgerrecht naturgemäß einen besonders hohen Stellenwert. Zudem waren außer den politischen Rechten gerade in den Anfangszeiten der griechischen Stadtstaaten verschiedene Berechtigungen exklusiv an diesen Status gebunden. So war es zu- meist nur Bürgern möglich, Grund und Boden zu besitzen, rechtsgültig Ehen zu schließen und damit das Familienvermögen an die Nachkommen weiterzugeben. Auch der Schutz der Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander durch das Gerichtssystem der Polis war zunächst den Bürgern vorbehalten. Ebenso ver- hielt es sich mit den politischen Rechten: aktivem und passivem Wahlrecht, Teil- nahme und Diskussion in den Versammlungen, sowie dem Militärdienst. Im Fol- genden werden aber nicht die Rolle und die Rechte der Bürger in Streitbeilegung und Gerichtsverfahren behandelt, sondern die der Nicht-Bürger, der Fremden, die – sei es temporär, sei es permanent – in einer griechischen Polis lebten oder auch nur als Besucher anwesend waren. Ihnen musste in dem eben geschilderten exklusiven System die Möglichkeit gegeben werden, in geregelten Beziehungen untereinander und mit den Bürgern ihres Gaststaates zu leben. Grundsätzlich waren Fremde zu keiner Zeit schutzlos: Die gastliche Aufnahme war ihnen durch die Verantwortung des Göttervaters Zeus zugesichert, der in dieser Funktion den Beinamen Xenios erhielt (Gauthier 1973). Bereits in den homerischen Epen wird an verschiedenen Stellen auf diese besondere Stellung hingewiesen. So erklärt Nausikaa ihren Begleiterinnen, dass alle Fremden und Bettler zu Zeus ge- hörten und man ihnen zumindest Kleidung und Nahrung schulde (Od. 6, V. 188–210). K. Harter-Uibopuu (*) Universität Hamburg, Fachbereich Geschichte, Hamburg, Deutschland E-Mail: kaja.harter@uni-hamburg.de