147 © Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature 2021
N. Grotkamp, A. Seelentag (Hrsg.), Konfiktlösung in der Antike, Handbuch zur
Geschichte der Konfiktlösung in Europa 1,
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56100-3_13
Kapitel 13
Fremde vor Gerichten der griechischen
Städte
Kaja Harter-Uibopuu
1 Überblick
Dort, wo ein Staat sich primär als Summe seiner Bürger versteht und die entschei-
dende Staatsgewalt in den Vollversammlungen eben dieser Bürger liegt, hat das
Bürgerrecht naturgemäß einen besonders hohen Stellenwert. Zudem waren außer
den politischen Rechten gerade in den Anfangszeiten der griechischen Stadtstaaten
verschiedene Berechtigungen exklusiv an diesen Status gebunden. So war es zu-
meist nur Bürgern möglich, Grund und Boden zu besitzen, rechtsgültig Ehen zu
schließen und damit das Familienvermögen an die Nachkommen weiterzugeben.
Auch der Schutz der Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander durch
das Gerichtssystem der Polis war zunächst den Bürgern vorbehalten. Ebenso ver-
hielt es sich mit den politischen Rechten: aktivem und passivem Wahlrecht, Teil-
nahme und Diskussion in den Versammlungen, sowie dem Militärdienst. Im Fol-
genden werden aber nicht die Rolle und die Rechte der Bürger in Streitbeilegung
und Gerichtsverfahren behandelt, sondern die der Nicht-Bürger, der Fremden, die –
sei es temporär, sei es permanent – in einer griechischen Polis lebten oder auch nur
als Besucher anwesend waren. Ihnen musste in dem eben geschilderten exklusiven
System die Möglichkeit gegeben werden, in geregelten Beziehungen untereinander
und mit den Bürgern ihres Gaststaates zu leben.
Grundsätzlich waren Fremde zu keiner Zeit schutzlos: Die gastliche Aufnahme
war ihnen durch die Verantwortung des Göttervaters Zeus zugesichert, der in dieser
Funktion den Beinamen Xenios erhielt (Gauthier 1973). Bereits in den homerischen
Epen wird an verschiedenen Stellen auf diese besondere Stellung hingewiesen. So
erklärt Nausikaa ihren Begleiterinnen, dass alle Fremden und Bettler zu Zeus ge-
hörten und man ihnen zumindest Kleidung und Nahrung schulde (Od. 6, V. 188–210).
K. Harter-Uibopuu (*)
Universität Hamburg, Fachbereich Geschichte, Hamburg, Deutschland
E-Mail: kaja.harter@uni-hamburg.de